Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 15.02.2006 |
Aktenzeichen: | X R 5/04 |
Vorinstanz: |
FG Nürnberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 15.12.2003 |
Aktenzeichen: | I 241/2003 |
Schlagzeile: |
Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen (Grabmalkosten)
Schlagworte: |
Dauernde Last, Land- und Forstwirtschaft, Vermögensübergabe, Versorgung, Wiederkehrende Leistung
Wichtig für: |
Land- und Forstwirte
Kurzkommentar: |
Hat sich der Vermögensübernehmer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gegenüber den Vermögensübergebern (Eltern) in einem Altenteilsvertrag verpflichtet, die Kosten eines ortsüblichen Grabmals zu tragen, so sind die dadurch nach dem Tod des Erstverstorbenen entstandenen Aufwendungen als dauernde Last i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar, soweit sie angemessen sind.