Quelle: |
Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 19.01.2006 |
Aktenzeichen: | 1 K 275/02 |
Schlagzeile: |
Aufwendungen eines Zeitsoldaten für einen während seines Jahresurlaubs in Kapstadt (Südafrika) absolvierten Englisch-Intensiv-Sprachkurs als Werbungskosten
Schlagworte: |
Afrika, Aufteilungsverbot, Ausland, Auslandssprachkurs, Englisch-Intensiv-Sprachkurs, Europäische Gemeinschaft, Sprachkurs, Werbungskosten
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 61/04 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 20.1.2005):
Aufwendungen eines Zeitsoldaten für einen während seines Jahresurlaubs in Kapstadt (Südafrika) absolvierten Englisch-Intensiv-Sprachkurs (8 Teilnehmer mit jeweils 7 Unterrichtsstunden an den Wochentagen). Überwiegt wegen der touristischen Elemente grundsätzlich die private Mitveranlassung bei einem Sprachkurs, der außerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz absolviert wird? Gilt daneben das Aufteilungs- und Abzugsverbot, weil die Kursgebühr auch das nicht bezifferbare Entgelt für Übernachtung und Frühstück enthält?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 9 Abs 1 S 1; EStG § 12 Nr 1
Vorgehend: Finanzgericht Baden-Württemberg , Entscheidung vom 9.9.2003 (1 K 275/02)
Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15.03.2007, Aktenzeichen VI R 61/04 (Zurückverweisung).