Quelle: |
Finanzgericht Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 24.01.2006 |
Aktenzeichen: | II 274/04 |
Schlagzeile: |
Tätigkeit des Präsidenten des Vorstandes eines Vereins gegenüber dem Verein kann umsatzsteuerpflichtig sein
Schlagworte: |
Ehrenamt, Leistung, Leistungsaustausch, Präsident, Steuerpflicht, Umsatzsteuer, Unternehmensinitiative, Unternehmensrisiko, Unternehmer, Verein, Vorstand
Wichtig für: |
Vereine
Kurzkommentar: |
1. Die Tätigkeit des Präsidenten des Vorstandes eines Vereines kann umsatzsteuerpflichtig sein, auch wenn er Organ des Vereines ist.
2. Entscheidend ist, ob er auf eigene Rechnung und eigene Verantwortung tätig wird, ob er also Unternehmensinitiative hat und Unternehmensrisiko trägt.
3. Eine Tätigkeit wird dann nicht gem. § 4 Nr. 26b UStG ehrenamtlich ausgeübt, wenn es sich um eine hochwertige Tätigkeit handelt, die in einem Umfang wie eine Vollbeschäftigung ausgeübt wird, und wenn die Vergütung der Höhe nach abstrakt geeignet ist, den Lebensunterhalt einer Person vollständig zu begleichen.
4. § 176 AO ist nicht einschlägig, wenn die angefochtenen Bescheide geändert wurden, bevor die Rechtsprechung geändert wurde.
Es wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az: V B 31/06).
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen XI R 70/07 (Abgabe; altes Aktenzeichen: V R 56/07) sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig:
Ist die Tätigkeit als Präsident eines Vereins gegenüber dem Verein umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig?
Wird der Präsident des Vereins als Unternehmer i.S. des UStG tätig?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
UStG § 1 Abs 1 Nr 1; UStG § 2 Abs 2 Nr 1; UStG § 4 Nr 26
Vorgehend: Finanzgericht Hamburg, Entscheidung vom 24.1.2006 (II 274/04)