Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.02.2006 |
Aktenzeichen: | VIII R 40/03 |
Vorinstanz: |
FG Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.04.2003 |
Aktenzeichen: | III 14/01 |
Schlagzeile: |
Sondervergütungen des Gesellschafters einer OHG aus mittelbaren Leistungen an die Personengesellschaft
Schlagworte: |
Geschäftsführung, Pensionsrückstellung, Personengesellschaft, Sondervergütung
Wichtig für: |
Personengesellschaften
Kurzkommentar: |
Wird die Geschäftsführung für eine OHG durch eine an dieser nicht selbst beteiligte GmbH erledigt, so sind die Zahlungen der OHG an die GmbH für diese Tätigkeit Sondervergütungen des Gesellschafters der OHG, wenn dieser als Geschäftsführer der GmbH die Geschäftsführungsaufgaben für die OHG wahrnimmt.
Hat die GmbH neben der Geschäftsführung für die Personengesellschaft einen weiteren Tätigkeitsbereich, gilt dies nur dann, wenn die Tätigkeit des Gesellschafters für die OHG hinreichend von seiner Tätigkeit für den übrigen Geschäftsbereich der GmbH abgrenzbar ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die OHG der GmbH die Aufwendungen ersetzt, die dieser für die im Interesse der OHG erbrachten Tätigkeiten des Gesellschafters entstanden sind.
Beim Bundesverfassungsgericht ist unter dem Aktenzeichen 2 BvR 953/06 eine Verfassungsbeschwerde anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 7.8.2006):
Sondervergütungen des Gesellschafters einer OHG aus mittelbaren Leistungen an die Personengesellschaft
EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2; KStG § 8; HGB § 114 Abs 1
Vorgehend: BFH , Urteil vom 14.2.2006 (VIII R 40/03)