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Quelle:

Finanzgericht des Landes Brandenburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 08.12.2006
Aktenzeichen: 6 K 2516/02

Schlagzeile:

Fehlende Ermessensausübung im Abzweigungsbescheid über Kindergeld

Schlagworte:

Abzweigung, Antrag, Ermessen, Erstattung, Erstattungsantrag, Kindergeld, Kindesunterhalt, Sozialhilfeträger

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 16/06 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.6.2006):
1) Fehlendes Abzweigungsbegehren wenn das Jugendamt lediglich einen Erstattungsantrag nach § 74 Abs 5 EStG (jetzt § 74 Abs. 2 EStG) i.V.m. § 104 SGB X geltend macht, den die Familienkasse als Antrag auf Abzweigung behandelte?
2) Fehlende Ermessensausübung im Abzweigungsbescheid, wenn die Familienkasse lediglich ausführt, dass der Kläger mangels Leistungsfähigkeit keinen Unterhalt leisten könne und das Kindergeld in voller Höhe für den Kindesunterhalt bestimmt sei; oder besteht Ermessensreduzierung auf Null?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Sonstige Person
EStG § 74 Abs 1; EStG § 74 Abs 5; EStG § 74 Abs 2; AO § 5; FGO § 102 S 1; BGB § 1603 Abs 1; SGB 10 § 104
Vorgehend: Finanzgericht des Landes Brandenburg , Entscheidung vom 8.12.2005 (6 K 2516/02)

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