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Quelle:

Finanzgericht Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 14.03.2006
Aktenzeichen: 8 V 4/06

Schlagzeile:

Erhebliche Zweifel an der Besteuerung von Geländewagen bei der Kfz-Steuer nach Hubraum und Emission

Schlagworte:

Emission, Geländewagen, Gewichtsbesteuerung, Hubraum, Kfz-Steuer, Schadstoffausstoß

Wichtig für:

Autofahrer

Kurzkommentar:

Es bestehen trotz der Aufhebung des § 23 Abs. 6 a StVZO erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerbescheids, der einen schweren Geländewagen entgegen gemeinschaftsrechtlichen Begriffsbestimmungen des Verkehrsrechts als PKW einstuft und die Kraftfahrzeugsteuer nach Hubraum und Emission, statt nach Gewicht bemisst.

Unter Hinweis auf die einschlägige EU-Richtlinie kamen die Richter zu dem Ergebnis, daß die Kfz-Steuer weiterhin nach Gewicht berechnet werden muss.

Hintergrund: Seit dem 1. Mai 2005 ist es nicht mehr möglich, Geländefahrzeuge, Kleinbusse und Vans mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 Tonnen als Lkw zu besteuern (sog. Gewichtsbesteuerung). Je 100 Kubikzentimeter liegt die Kfz-Steuer seit dem 1. Mai 2005 – abhängig von der Schadstoffklasse – bei Dieselfahrzeugen zwischen 15,44 Euro und 37,58 Euro und bei Benzinern zwischen 6,75 Euro und 25,36 Euro. Die neuen Steuersätze gelten auch für Autos, die vor dem 1. Mai 2005 zugelassen wurden.

Außer dem Finanzgericht Baden-Württemberg bezweifeln auch die Finanzgerichte Düsseldorf und Köln, dass die seit dem 1. Mai 2005 geltende Besteuerung nach Hubraum mit EU-Recht vereinbar ist:
- FG Düsseldorf, Beschluss vom29.06.2006, Aktenzeichen 8 V 2091/06 A (Verk)
- FG Köln, Beschluss vom 28.11.2005, Aktenzeichen: 6 V 3715/05

Aktuelle Ergänzung: Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 21. August 2006 (Aktenzeichen VII B 333/05) in zweiter Instanz den Beschluss des FG Köln vom 28. November 2005 (Aktenzeichen 6 V 3715/05) aufgehoben. Der Leitsatz der Entscheidung des obersten deutschen Steuergerichts lautet:
Durch die Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO und damit der Gewichtsbesteuerung von sog. Kombinationsfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t hat sich nichts an der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Maßgeblichkeit des Begriffes des PKW geändert, wie ihn der BFH in ständiger Rechtsprechung entwickelt hat. Die RL 70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt und die darauf beruhende verkehrsrechtliche Einstufung eines Fahrzeugs sind kraftfahrzeugsteuerrechtlich nicht maßgeblich.

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