Quelle: |
Niedersächsisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 15.11.2005 |
Aktenzeichen: | 13 K 464/03 |
Schlagzeile: |
Abzugsfähigkeit von Abbruchkosten und der restlichen Anschaffungskosten eines zu Vermietungszwecken genutzten Wohnhauses
Schlagworte: |
Abbruchkosten, Restwert, Vermietung, Werbungskosten
Wichtig für: |
Vermieter
Kurzkommentar: |
Das Finanzgericht nimmt Stellung zur Abzugsfähigkeit von Abbruchkosten und der restlichen Anschaffungskosten eines zu Vermietungszwecken genutzten Wohnhauses als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn anschließend auf dem Grundstück ein selbstgenutztes Wohnhaus errichtet wird.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IX R 51/05 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 19.1.2006):
Abbruchkosten und Restbuchwert als Werbungskosten oder Aufwendungen i.S. von § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG: Reicht es bei dem Abriss eines – nicht in Abbruchabsicht erworbenen und seit dem Erwerb über einen Zeitraum von acht Jahren vermieteten – Gebäudes zwecks Errichtung eines zur Eigennutzung bestimmten Neubaus für den Abzug der Abbruchkosten und des Restwerts als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus, dass der Abriss wegen während der Vermietungszeit entstandener oder offenkundig gewordener Mängel erfolgte, oder ist nach der neueren BFH-Rechtsprechung erforderlich, dass der Gebäudeabbruch auf Schäden beruhen muss, die der Mieter durch eine über den gewöhnlichen Gebrauch der Mietsache hinausgehende Nutzung oder durch mutwillige Beschädigung verursacht hat?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 7 Abs 1 S 6; EStG § 7 Abs 4 S 3; EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 7; EStG § 12 Nr 1 S 2
Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht , Entscheidung vom 15.11.2005 (13 K 464/03)
Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 31.07.2007, Aktenzeichen IX R 51/05 (unbegründet).