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Quelle:

Gesetzgeber Bund
Art des Dokuments: Gesetz
Datum: 26.04.2006
Aktenzeichen:

Schlagzeile:

Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung

Schlagworte:

Steuerrechtsänderungen

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Am 5. Mai 2006 ist das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 28. April 2006 im Bundesgesetzblatt verkündet worden.

Zur besseren Vereinbarkeit von Kinderbetreuung und Beruf können erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten für Kinder in der Zeit vor Vollendung des 14. Lebensjahres in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro, je Kind wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten (neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag) berücksichtigt werden (§§4f, 9, 9a EStG). Dies gilt für erwerbstätige Alleinerziehende und im Falle des Zusammenlebens beider Elternteile, wenn beide Elternteile erwerbstätig sind. Eine entsprechende Regelung gilt auch, wenn nur ein Elternteil erwerbstätig und der andere Elternteil behindert, dauerhaft krank oder in Ausbildung ist (§10 Abs.1 Nr. 8 EStG).

Ist nur ein Elternteil erwerbstätig und der andere Elternteil nicht behindert, dauerhaft krank oder in Ausbildung, dann können für alle Kinder, die das 3. Lebensjahr vollendet, das 6. Lebensjahr aber noch nicht vollendet haben, Kinderbetreuungskosten in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro, je Kind als Sonderausgaben geltend gemacht werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG).

Die Vorschriften sind erstmals für im Veranlagungszeitraum 2006 geleistete Aufwendungen anzuwenden, soweit die den Aufwendungen zu Grunde liegenden Leistungen nach dem 31. Dezember 2005 erbracht werden.

Die bei der Veräußerung eines Binnenschiffes aufgedeckten stillen Reserven können zukünftig auf erworbene Binnenschiffe übertragen werden. Die Regelung des § 6b EStG wird insofern erweitert.

Die Vorschrift ist erstmals auf Veräußerungen nach dem 31. Dezember 2005 und letztmals auf Veräußerungen vor dem 1. Januar 2011 anzuwenden.

Die Abschreibungsbedingungen für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31. Dezember 2005 angeschafft oder hergestellt werden, werden durch eine bis zum 31. Dezember 2007 befristete Anhebung der degressiven Abschreibung auf das Dreifache des linearen Abschreibungsbetrags, höchstens 30%, verbessert (§ 7 Abs. 2 EStG).

Der Anwendungsbereich des § 35a Abs. 2 EStG, der eine Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer bei Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen vorsieht, wird auf Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen erweitert. Der Ermäßigungsrahmen für Pflege- und Betreuungsleistungen für pflegebedürftige Personen wird verdoppelt.

Damit können Kosten für Pflege- und Betreuungsleistungen für pflegebedürftige Personen künftig mit 20 % der Aufwendungen, maximal 1.200 Euro, berücksichtigt werden, wenn die Pflege im inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen oder im Haushalt der pflegebedürftigen Person erfolgt. Neben den haushaltsnahen Dienstleistungen werden künftig auch Modernisierung und Instandhaltung des Wohnraums in Privathaushalten (bis maximal 600 Euro) steuerermäßigend berücksichtigt.

Die Vorschrift ist erstmals für im Veranlagungszeitraum 2006 geleistete Aufwendungen anzuwenden, soweit die den Aufwendungen zu Grunde liegenden Leistungen nach dem 31. Dezember 2005 erbracht werden.

Zum 1.Juli 2006 tritt folgende Regelung in Kraft:

Zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen wird die Umsatzgrenze bei der Umsatzbesteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerung) in den alten Bundesländern von 125.000 Euro auf 250.000 Euro angehoben. Die Maßnahme wird ergänzt durch eine Verlängerung der derzeitigen Regelung zur Ist-Versteuerung für die neuen Bundesländer über das Jahr 2006 hinaus bis Ende 2009 (§ 20 UStG).

Siehe:
- Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 18. Januar 2006

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