Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Deutscher Bundestag
Art des Dokuments: Drucksache
Datum: 27.03.2006
Aktenzeichen: 16/1056

Schlagzeile:

Datenschutz bei Alterseinkünften

Schlagworte:

Alterseinkünfte, Datenschutz

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

8 Seiten umfasst die Antwort der Bundesregierung auf eine FDP-Anfrage zum Datenschutz bei Alterseinkünften. Der FDP-Anfrage war folgende Vorbemerkung vorangestellt:
Mit dem Alterseinkünftegesetz wurde die Besteuerung der Alterseinkünfte geändert. Renten aus der Basisversorgung sind nicht mehr mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig. Sie sind vielmehr bei Rentenbeginn im Jahr 2005 zu 50 Prozent zu versteuern. Dieser Anteil erhöht sich um jeweils 2 Prozentpunkte für jedes späteres Jahr des Rentenbeginns. Im Jahr 2040 sind diese Renten zu 100 Prozent zu versteuern. Zur Erfassung dieser Einkünfte hat die Bundesregierung die so genannte Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) in Brandenburg an der Havel eingerichtet. Die Stellen, die Gelder an Ruheständler überweisen, müssen das der ZfA melden. Diese sammelt die Informationen und leitet sie an die Finanzämter weiter.

Die Berichte der nordrhein-westfälischen Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, Bettina Sokol, haben grobe Mängel der behördlichen Praxis im Umgang mit den Kontodaten der Bürgerinnen und Bürger offenbart. Es ist deshalb wichtig sicherzustellen, dass im Zusammenhang mit dem Alterseinkünftegesetz mit den Daten der Rentnerinnen und Rentner verantwortungsbewusst umgegangen wird.

Die Vorbemerkung der Antwort der Bundesregierung lautet u.a.: Die Kleine Anfrage bezieht sich auf das in § 22a des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelte Rentenbezugsmitteilungsverfahren, das mit dem Alterseinkünftegesetz vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) eingeführt wurde. Die Regelung sieht vor, dass u. a. die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, der Gesamt- verband der landwirtschaftlichen Alterskassen für die Träger der Alterssicherung der Landwirte, die berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die Pensionskassen, die Pensionsfonds und die Versicherungsunternehmen die Rentenzahlungen an ihre Mitglieder und Kunden jährlich der ZfA – die bereits mit der Einführung des Zulageverfahrens nach § 10a Abschnitt XI EStG eingerichtet wurde – mitteilen. Die Datenübermittlung soll grundsätzlich auf elektronischem Weg erfolgen. Bei der ZfA sollen die Daten nach § 5 Abs. 1 Nr. 18 des Finanzverwaltungsgesetzes gesammelt, ausgewertet und sodann an die jeweils zuständigen Landesfinanzbehörden (z. B. Landesrechenzentren) übermittelt werden. Bei der Ausgestaltung der gesetzlichen Regelungen wurden auch die datenschutzrechtlichen Belange angemessen berücksichtigt.

Die Bundesregierung beantwortet folgende Fragen:
1. Wie viele Rentnerinnen und Rentner müssen nach Kenntnis der Bundesregierung nach dem Alterseinkünftegesetz Steuern auf ihre Alterseinkünfte entrichten?
2. Mit welchen zusätzlichen Einnahmen durch das Alterseinkünftegesetz rechnet die Bundesregierung in den Jahren 2006 bis 2010?
3. Wie viele Renterinnen und Rentner müssen keine Steuern entrichten, weil ihre Einkünfte unterhalb des Grundfreibetrags liegen?
4. Welche und wie viele Stellen sind nach Kenntnis der Bundesregierung verpflichtet, Daten an die ZfA weiterzuleiten?
5. Welche Daten werden seitens der ZfA gesammelt und weitergeleitet?
6. Wie lange werden die Daten vom Finanzamt und der ZfA gespeichert?
7. Auf welche Summe belaufen sich nach Kenntnis der Bundesregierung die durch die Weiterleitung von Daten entstehenden Kosten bei diesen Institutionen?
8. Wie viele Datensätze wurden bislang an die ZfA übermittelt, und wie viele Datensätze hat die ZfA ihrerseits an die Finanzämter übermittelt?
9. Wie protokolliert die ZfA den Umgang mit den eingegangenen und weitergeleiteten Daten, und auf welche Weise wird der Umgang mit diesen Daten kontrolliert?
10. Auf welche Weise werden die Betroffenen informiert, welche Daten über sie bei der ZfA vorliegen und welche dieser Daten an die Finanzämter weitergeleitet wurden?
11. Welche Möglichkeiten haben die Betroffenen, die Speicherung bzw. Weiterleitung ihrer Daten gerichtlich überprüfen zu lassen?
12. Sind nach Ansicht der Bundesregierung Anfragen nach den gespeicherten personenbezogenen Daten auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes zulässig, und wie begründet die Bundesregierung ihre diesbezügliche Auffassung?
13. Welche Gebühren würden nach Kenntnis der Bundesregierung für eine solche Anfrage erhoben werden?
14. Auf welche Summe belaufen sich die jährlichen Ausgaben im Zusammenhang mit der ZfA, und wie lassen sich diese aufschlüsseln nach Personal- und Sachkosten?
15. Wie hoch sind die Kosten, die bislang durch den Auf- und Ausbau des Datenverarbeitungssystems bei der ZfA entstanden sind?
16. Wie viele Personen sind in der ZfA mit der Öffentlichkeitsarbeit beschäftigt, und wie hoch sind die jährlichen Ausgaben in diesem Bereich?
17. Wie soll sich nach Vorstellung der Bundesregierung der Personalbestand der ZfA in den nächsten 5 Jahren entwickeln?
18. Wie viele Neueinstellungen erfolgten im Zusammenhang mit der Gründung der ZfA, und wie viele Personen konnten dabei von anderen Behörden übernommen werden?
19. Wie lange wird es nach Ansicht der Bundesregierung dauern, bis die persönlichen steuerlichen Identifikationsnummern ausgearbeitet sind?
20. Auf welche Weise werden die Daten bis zu diesem Zeitpunkt den einzelnen Personen zugeordnet, und wie viele Personenstunden wird die nachträgliche Zuordnung der persönlichen steuerlichen Identifikationsnummern beanspruchen?
21. Welche Gründe sind nach Ansicht der Bundesregierung ausschlaggebend dafür, dass die persönlichen steuerlichen Identifikationsnummern noch nicht vergeben werden können?

zur Suche nach Steuer-Urteilen