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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 24.03.2006
Aktenzeichen: 11 K 4391/05 Kg

Schlagzeile:

Nachträgliche Berücksichtigung der Sozialversicherungsbeiträge trotz bestandskräftigem Bescheid über die Ablehnung der Kindergeldfestsetzung

Schlagworte:

Änderung, Aufhebung, Berichtigung, Bestandskraft, Grenzbetrag, Kindergeld, Sozialversicherung

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:

Nach § 70 Abs. 4 EStG ist eine Kindergeldfestsetzung aufzuheben oder zu ändern, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 EStG über- oder unterschreiten.

Von dieser Vorschrift profitieren Eltern, wenn zunächst eine Kindergeldfestsetzung abgelehnt wurde, weil die Einkünfte und Bezüge eines Kindes den Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG überstiegen, dies aber nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.01.2005 (Aktenzeichen 2 BvR 167/02) unter Berücksichtigung der einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr der Fall war.

Die Kinderfestsetzung ist daher zu Gunsten der Eltern zu korrigieren, wenn die Einkommensgrenze eines Kindes durch Abzug der Sozialversicherungsbeiträge unterschritten wird und der Sachbearbeiter bei Erlaß des Bescheides die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge nicht kannte. Zudem darf noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten sein.

Wichtig: Eine Änderung nach § 70 Abs. 4 EStG setzt voraus, dass der ablehnende Kindergeldbescheid noch vor Ablauf des Jahres ergangen ist, für das Kindergeld beantragt wurde. Ist dies nicht der Fall, ist nach Meinung vieler Experten eine Änderung nach § 173 AO möglich.

Hintergrund: Dank eines positiven Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (Az: 2 BvR 167/02) ist der Kreis der anspruchsberechtigten Eltern beim Kindergeld wesentlich erweitert worden. Zur Ermittlung des Grenzbetrags sind von den eigenen Einkünften und Bezügen des Kindes nämlich nicht nur sog. besondere Ausbildungskosten, sondern bei einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit des Kindes auch der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung abzuziehen.

Das damalige Bundesamt für Finanzen hat in einer Dienstanweisung (Az: St I 4 - S 2471- 210/2005,) angeordnet, dass der BVerfG-Beschluss auf alle nicht bestandskräftigen Kindergeldfälle anzuwenden ist. Das Bundesfinanzministerium (Az: IV C 4 - 2282 - 27/05) hat eine entsprechende Regelung für Kinderfreibeträge und andere kindbedingten Steuervergünstigungen erlassen.

Die Festsetzung von Kindergeld für bestandskräftige Kindergeld-Bescheide kommt allerdings nur in Betracht, wenn eine Vorschrift die nachträgliche Änderung des Bescheides erlaubt.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 35/06 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig:
Steht der Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen (BVerfG 2 BvR 167/02) die bestandskräftige Ablehnung der Kindergeldfestsetzung wegen Grenzbetragsüberschreitung entgegen?
Eröffnet § 70 Abs. 4 EStG eine erweiterte Berichtigungsmöglichkeit im Rahmen der abschließenden Überprüfung nach Ablauf des Jahres bei Abweichung von der Prognoseentscheidung oder ist § 70 Abs. 4 EStG nur bei Änderung tatsächlicher Verhältnisse im Kalenderjahr und nicht bei geänderter Rechtsauffassung anwendbar?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 70 Abs 4; EStG § 32 Abs 4 S 2; AO § 173 Abs 1 Nr 2

Wichtiger Hinweis: In zwei Urteilen vom 28.06.2006 (Aktenzeichen III R 13/06 und III R 6/06) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass keine Änderung einer bestandskräftigen Ablehnung des Kindergeldes für das abgelaufene Kalenderjahr aufgrund der geänderten Rechtsauffassung zur Ermittlung des Jahresgrenzbetrags möglich ist.

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Zurücknahme der Revision.

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