Quelle: |
Finanzgericht Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 22.12.2005 |
Aktenzeichen: | 12 K 5252/02 E |
Schlagzeile: |
Rechtmäßigkeit der gesetzlich angeordneten Schätzung von Einnahmen gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 Auslandinvestmentgesetz (AIG)
Schlagworte: |
Auslandinvestmentgesetz, Ausschüttung, Europarecht, Fonds, Investmentfonds, Schätzung, schwarzer Fond, Verfassungsrecht, Wertpapier, Wertzuwachs
Wichtig für: |
Kapitalanleger
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VIII R 2/06 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig:
Steht Art. 56 des Vertrages von Amsterdam (EGV; Verbot jeglicher Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den EG-Mitgliedstaaten) oder eine andere Vorschrift des Gemeinschaftsrechts der Vorschrift des § 18 Abs. 3 des Auslandsinvestmentgesetzes (AuslInvestmG), wonach Erträge ausländischer Fonds bei mangelndem Nachweis der Besteuerungsgrundlagen oder fehlender Bestellung eines inländischen Finanzvertreters durch die ausländische Investmentgesellschaft mit mindestens 10 Prozent des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises oder der Ausschüttung zuzüglich 90 Prozent des Wertzuwachses im Kalenderjahr zu ermitteln sind, entgegen?
Ist es mit dem europäischen Recht vereinbar, wenn bei ausländischen, nicht jedoch bei inländischen Kapitalanlagefonds, deren Anteile vom Steuerpflichtigen im Privatvermögen gehalten werden, Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren besteuert werden (§ 18 Abs. 1 und 2 AuslInvestmG)?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
AuslInvestmG § 18; EG Art 56