Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 22.03.2006 |
Aktenzeichen: | XI R 24/05 |
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 11.05.2005 |
Aktenzeichen: | 2 K 561/00 |
Schlagzeile: |
Hinweis auf eine Änderung zum Nachteil des Einspruchsführers ist nur ausnahmsweise entbehrlich
Schlagworte: |
Beteiligte, Beteiligter, Einheitliche und gesonderte Feststellung, Einspruch, Hinzuziehung, Insolvenz, Verböserung
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Der Hinweis auf eine Änderung zum Nachteil des Einspruchsführers ist nur dann – ausnahmsweise – entbehrlich, wenn eine erhöhte Steuerfestsetzung (Feststellung) auch nach Rücknahme des Einspruchs möglich gewesen wäre, wenn sich also die Verböserung durch Einspruchsrücknahme nicht hätte vermeiden lassen. Ist zweifelhaft, ob eine Änderung noch möglich ist, darf auf den Hinweis nicht verzichtet werden.
Hinweis: DER BFH nimmt auch Stellung zur Unterbrechung des Gewinnfeststellungsverfahrens bei Insolvenz eines Gesellschafters.