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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.03.2006
Aktenzeichen: XI R 24/05

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 11.05.2005
Aktenzeichen: 2 K 561/00

Schlagzeile:

Hinweis auf eine Änderung zum Nachteil des Einspruchsführers ist nur ausnahmsweise entbehrlich

Schlagworte:

Beteiligte, Beteiligter, Einheitliche und gesonderte Feststellung, Einspruch, Hinzuziehung, Insolvenz, Verböserung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Der Hinweis auf eine Änderung zum Nachteil des Einspruchsführers ist nur dann – ausnahmsweise – entbehrlich, wenn eine erhöhte Steuerfestsetzung (Feststellung) auch nach Rücknahme des Einspruchs möglich gewesen wäre, wenn sich also die Verböserung durch Einspruchsrücknahme nicht hätte vermeiden lassen. Ist zweifelhaft, ob eine Änderung noch möglich ist, darf auf den Hinweis nicht verzichtet werden.

Hinweis: DER BFH nimmt auch Stellung zur Unterbrechung des Gewinnfeststellungsverfahrens bei Insolvenz eines Gesellschafters.

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