Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.03.2006 |
Aktenzeichen: | I R 1/04 |
Vorinstanz: |
FG München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 19.11.2003 |
Aktenzeichen: | 7 K 3723/03 |
Schlagzeile: |
Berücksichtigung von Verlusten bei Beendigung einer gewerbesteuerlichen Mehrmütterorganschaft
Schlagworte: |
Änderung der Rechtsprechung, Gewerbesteuer, Gewerbeverlust, Mehrmütterorganschaft, Organschaft, Verlustabzug
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
1. Die durch das UntStFG geschaffenen gesetzlichen Regelungen zur sog. Mehrmütterorganschaft sind verfassungsgemäß. Sie verstoßen nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitete Rückwirkungsverbot.
2. Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen über das Ruhen von Verfahren kraft Gesetzes in § 363 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 begründen keinen einfachgesetzlichen Vertrauensschutz, der einer rückwirkenden Anwendung des § 2 Abs. 2 Satz 3, § 36 Abs. 2 Satz 2 GewStG 1999 i.V.m. § 14 Abs. 2 KStG 1999 (jeweils i.d.F. des UntStFG) entgegenstünde.
3. Auch im Falle der Beendigung einer sog. Mehrmütterorganschaft gilt, dass Verluste der Organgesellschaft, die während der Dauer der Organschaft entstanden sind, nur von dem maßgebenden Gewerbeertrag der Organträger-GbR abgesetzt werden können. Eine anteilige Berücksichtigung bei einem an der GbR – vormals – beteiligten Unternehmen kommt mangels Unternehmensidentität (§ 10a GewStG) selbst dann nicht in Betracht, wenn dieses Unternehmen den Betrieb der Organgesellschaft fortführt (Bestätigung des BMF-Schreibens vom 26. August 2003, BStBl I 2003, 437 Tz. 20).
Wichtiger Hinweis: Beim Bundesverfassungsgericht ist unter dem Aktenzeichen 1 BvR 1416/06 eine Verfassungsbeschwerde anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 14.9.2006):
Berücksichtigung von Verlusten bei Beendigung einer gewerbesteuerlichen Mehrmütterorganschaft.
-- Verfassungsbeschwerde --
GG Art 20 Abs 2 S 2; GG Art 20 Abs 3; GewStG § 2 Abs 2 S 3; GewStG § 10a S 1; GewStG § 36 Abs 2 S 2; KStG § 14 Abs 2; KStG § 34 Abs 6 Nr 1; AO § 363 Abs 2 S 2; AO § 363 Abs 2 S 4; AO § 207 Abs 1
Vorgehend: BFH , Entscheidung vom 14.3.2006 (I R 1/04)