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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 21.12.2005
Aktenzeichen: I R 93/04

Vorinstanz:

FG Sachsen-Anhalt
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 11.09.2003
Aktenzeichen: 3 K 421/00

Schlagzeile:

Verzicht auf Auseinandersetzungsguthaben gegenüber LPG-Nachfolgerin

Schlagworte:

Genossenschaft, Körperschaftsteuer, Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft, Verwendbares Eigenkapital, Verzicht

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Wurden Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften (LPG) in eine Genossenschaft umgewandelt und haben frühere LPG-Mitglieder im Jahr 1993 auf einen Teil ihrer gegen die Genossenschaft gerichteten Auseinandersetzungsguthaben (§ 44 LwAnpG) gegen Zahlung des Restbetrags verzichtet, so führt der darin liegende Forderungserlass nicht zu einem steuerpflichtigen Gewinn der Genossenschaft.

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