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Quelle:

Finanzgericht München
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 06.04.2006
Aktenzeichen: 9 V 125/06

Schlagzeile:

Aussetzung der Vollziehung bei verspätetem Einspruch

Schlagworte:

Aussetzung der Vollziehung, Einspruch

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Keine Aussetzung der Vollziehung nach § 69 FGO, wenn das Finanzamt den Einspruch als verspätet zurückweist und der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren nur Gründe vorträgt, die die Zulässigkeit des Einspruchs betreffen, nicht aber substantiiert darlegt, dass der angefochtene Bescheid auch materiell-rechtlich rechtswidrig ist.

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