Quelle: |
Finanzgericht München |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 06.04.2006 |
Aktenzeichen: | 9 V 125/06 |
Schlagzeile: |
Aussetzung der Vollziehung bei verspätetem Einspruch
Schlagworte: |
Aussetzung der Vollziehung, Einspruch
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Keine Aussetzung der Vollziehung nach § 69 FGO, wenn das Finanzamt den Einspruch als verspätet zurückweist und der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren nur Gründe vorträgt, die die Zulässigkeit des Einspruchs betreffen, nicht aber substantiiert darlegt, dass der angefochtene Bescheid auch materiell-rechtlich rechtswidrig ist.