Quelle: |
Sächsisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 08.02.2006 |
Aktenzeichen: | 4 K 1435/02 |
Schlagzeile: |
Selbständige profitieren bei Privatnutzung betrieblicher PCs und Telefonanlagen nicht von der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 45 EStG
Schlagworte: |
Computer, Gleichheit, Land- und Forstwirtschaft, Privat, Privatnutzung, Steuerbefreiung, Telefonkosten, Telekommunikation, Verfassungsmäßigkeit, Verfassungswidrigkeit
Wichtig für: |
Freiberufler, Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte
Kurzkommentar: |
§ 3 Nr. 45 EStG stellt lediglich Vorteile eines Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten steuerfrei, sieht aber eine entsprechende Befreiung des privaten Nutzungsanteils für Steuerpflichtige mit Gewinneinkunftsarten nicht vor. Die Vorschrift gilt mithin nicht für einen Steuerzahler, der kein Arbeitnehmer ist, sondern als selbständiger Landwirt Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt.
Der in § 3 Nr. 45 EStG geregelte Ausschluss von Unternehmern von der Steuerbefreiung verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG.
Hintergrund: Die auf die private Nutzung der betrieblichen Telefonanlage entfallenden Kosten können nicht als Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 EStG vom Gewinn abgezogen werden. Vielmehr ist insoweit der vorgenommene Betriebsausgabenabzug durch Ansatz einer Nutzungsentnahme wieder rückgängig zu machen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 EStG). Eine Steuerbefreiung dieser Nutzungsentnahme ist nach Auffassung des Finanzgerichts im EStG nicht vorgesehen.
Eine Erweiterung des Anwendungsbereichs von § 3 Nr. 45 EStG auf Steuerpflichtige mit Gewinneinkunftsarten würde nach Meinung des Finanzgerichts die Möglichkeit eröffnen, gezielt private Aufwendungen in den steuerlich relevanten betrieblichen Bereich zu verlagern und auf diese Weise ungerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen. Der Arbeitnehmer habe diese Möglichkeit nicht, zumal er zunächst auf die Erlaubnis seines Arbeitgebers zur unentgeltlichen privaten Mitbenutzung der Telekommunikationsanlagen angewiesen ist.
Hinweis: Siehe auch FG Münster, Urteil vom 17. August 2005, Aktenzeichen 12 K 3383/03 E, BFH-Az: XI R 50/05 und FG Hessen, Urteil vom 21.11.2005, Az: 6 K 1059/03, BFH-Az. XI R 1/06.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IV R 19/06 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.6.2006):
Verstößt § 3 Nr. 45 EStG gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, weil die Steuerfreiheit der Vorteile aus der privaten Nutzung von Telekommunikationsgeräten ohne sachlichen Grund auf Arbeitnehmer beschränkt ist?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 3 Nr 45; GG Art 3 Abs 1; EStG § 13
Vorgehend: Sächsisches Finanzgericht , Entscheidung vom 8.2.2006 (4 K 1435/02)
Hinweis: Das Verfahren IV R 19/06 ist aktuell beim BFH noch anhängig. Der BFH hat aber bereits in einem anderen Verfahren (Urteil vom 21.06.2006, Az: XI R 50/05) entschieden, daß die auf Arbeitnehmer beschränkte Steuerfreiheit für die Vorteile aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten (§ 3 Nr. 45 EStG) nicht den Gleichheitssatz verletzt.