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Quelle:

Finanzgericht Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 30.06.2005
Aktenzeichen: VI 179/04

Schlagzeile:

Keine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach altem Recht beim Einbau einer neuen Heizungsanlage

Schlagworte:

Dienstleistung, Haushaltsnahe Dienstleistungen, Heizung, Schornsteinfeger

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Die Ersetzung einer zentralen Heizungsanlage ist keine haushaltsnahe Dienstleistung im Sinne des § 35a Abs. 2 EStG nach altem Recht (bis 2005). Die Lieferung und der Einbau einer neuen Heizungsanlage lässt sich bereits begrifflich nicht als Dienstleistung verstehen. Die Demontage einer alten und der Einbau einer neuen Heizungsanlage hat herstellenden, produzierenden und nicht Dienstleistenden Charakter. Es steht – anders als z.B. bei der Wartung und Kontrolle einer Heizungsanlage – nicht die persönliche Arbeit im Vordergrund, sondern Lieferung und Einbau der funktionstüchtigen Heizung. Durch diese Leistung wird in Form der neuen Heizungsanlage etwas Dauerhaftes geschaffen. Die Leistung wird nicht, wie dies für Dienstleistungen typisch ist, sogleich „verbraucht”. Zivilrechtlich ist demnach auch kein Dienstvertrag gegeben.

Die Kosten der Abnahme der Heizungsanlage durch den Schornsteinfeger können ebenfalls nicht als haushaltsnahe Dienstleistung angesehen werden, weil sie zu der nicht als Dienstleistung anzusehenden Schaffung der neuen Heizungsanlage gehören. Darüber hinaus steht ihrer Berücksichtigung entgegen, dass der Schornsteinfeger hoheitlich-kontrollierend tätig geworden ist.

Hintergrund: Für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, ermäßigt sich gemäß § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG die tarifliche Einkommensteuer um 20 Prozent, höchstens 600 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Aufwendungen für eine geringfügige Beschäftigung darstellen und soweit sie nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch Beleg des Kreditinstituts nachweist.

Bitte beachten: Rückwirkend seit Jahresanfang 2006 sind nach einer Neuregelung durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung alle Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen begünstigt, die von Mietern oder Eigentümern für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in Auftrag gegeben werden. Der Steuerrabatt beträgt 20 % von maximal 3.000 Euro der Handwerkerkosten, also bis zu 600 Euro.

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