Quelle: |
Hessisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 16.03.2005 |
Aktenzeichen: | 4 K 937/03 |
Schlagzeile: |
Verwirkung des Rechts auf Einziehung einer Forderung durch das Finanzamt aufgrund einer ca. 20 Jahre alten Pfändungsverfügung
Schlagworte: |
Akteneinsicht, Arrestanordnung, Bestimmtheit, Einziehungsverfügung, Forderung, Haftung, Hinweispflicht, Lohnsteuer, Pfändung, Rechtliches Gehör, Verwirkung
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VII R 34/05 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig:
Einziehungsverfügung ca. 20 Jahre nach Erlass der Pfändungsverfügung.
Liegt ein unzulässiger Austausch des durch den Arrest und die Pfändung gesicherten Anspruchs vor, wenn zunächst Einkommensteuer-/Lohnsteuernachforderungen gesichert worden sind, die Einziehungsverfügung jedoch auf einen Bescheid über Forderungen wegen Haftung für Lohnsteuer Bezug nimmt?
Fehlt es an der hinreichenden Bestimmtheit der Pfändungsverfügung, wenn darin lediglich die Höhe der – nicht genannten – Forderung angegeben ist?
Unwirksamkeit der Pfändungsverfügung wegen unzureichender Bezeichnung der Forderung und der Veranlagungszeiträume?
Verwirkung des Rechts auf Einziehung der Forderung in 2002 aufgrund der Pfändungsverfügung von 1981 wegen Zeitablaufs?
Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
AO § 314; AO § 260; AO § 309 Abs 2 S 2; FGO § 78 Abs 1; FGO § 76 Abs 2