Quelle: |
Finanzgericht Berlin |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 21.03.2006 |
Aktenzeichen: | 7 K 4006/03 |
Schlagzeile: |
Veräußerung von Mitunternehmeranteilen an mehreren Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die als Objektgesellschaften jeweils ein einziges Grundstück halten
Schlagworte: |
Gewerblicher Grundstückshandel, Laufender Gewinn, Mitunternehmeranteil, Veräußerung
Wichtig für: |
Gewerbetreibende, Vermieter
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IV R 81/06 (Abgabe; altes Aktenzeichen: VIII R 22/06) sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 22.1.2007):
Ist die Veräußerung von Mitunternehmeranteilen an mehreren Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die als Objektgesellschaften jeweils ein einziges Grundstück halten, als Veräußerung der zum Gesamthandsvermögen gehörenden Grundstücke zu werten und stellen die Gewinne aus der Anteilsveräußerung daher laufende Gewinne aus gewerblichem Grundstückshandel dar oder liegen tarifbegünstigte, nicht der Gewerbesteuer unterliegende Veräußerungsgewinne vor?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 16 Abs 1 Nr 2; EStG § 34 Abs 2 Nr 1; EStG § 15; GewStG § 7
Vorgehend: Finanzgericht Berlin, Entscheidung vom 21.3.2006 (7 K 4006/03)