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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 21.03.2006
Aktenzeichen: 13 K 398/05

Schlagzeile:

Nachträgliche Änderung eines bestandskräftigen Kindergeld-Aufhebungsbescheides wegen Unterschreitens des Grenzbetrages bei Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen

Schlagworte:

Änderung, Aufhebung, Bestandskraft, Grenzbetrag, Kindergeld, Nichtigkeit, Sozialversicherung

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:

Wird eine Kindergeldfestsetzung in Unkenntnis des Beschlusses des BVerfG vom 11. Januar 2005 (2 BvR 167/02) wegen zu hoher Einkünfte und Bezüge des Kindes aufgehoben, so ist der Aufhebungsbescheid nicht nichtig.

Der Aufhebungsbescheid kann nicht nach § 70 Abs. 4 EStG geändert werden, soweit es sich bei dem Bescheid nicht um eine vorläufige Prognoseentscheidung handelt.

Eine Änderung kann auch nicht nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO erfolgen, wenn die nachträglich bekannt gewordene Höhe der Sozialversicherungsbeiträge im Zeitpunkt des Erlasses des Aufhebungsbescheids nicht rechtserheblich gewesen wäre.

Hintergrund: Dank eines positiven Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (Az: 2 BvR 167/02) ist der Kreis der anspruchsberechtigten Eltern beim Kindergeld wesentlich erweitert worden. Zur Ermittlung des Grenzbetrags sind von den eigenen Einkünften und Bezügen des Kindes nämlich nicht nur sog. besondere Ausbildungskosten, sondern bei einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit des Kindes auch der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung abzuziehen.

Das damalige Bundesamt für Finanzen hat in einer Dienstanweisung (Az: St I 4 - S 2471- 210/2005,) angeordnet, dass der BVerfG-Beschluss auf alle nicht bestandskräftigen Kindergeldfälle anzuwenden ist. Das Bundesfinanzministerium (Az: IV C 4 - 2282 - 27/05) hat eine entsprechende Regelung für Kinderfreibeträge und andere kindbedingten Steuervergünstigungen erlassen.

Die Festsetzung von Kindergeld für bestandskräftige Kindergeld-Bescheide kommt allerdings nur in Betracht, wenn eine Vorschrift die nachträgliche Änderung des Bescheides erlaubt.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 31/06 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 20.7.2006):
Nachträgliche Änderung eines bestandskräftigen Kindergeld-Aufhebungsbescheides wegen Unterschreitens des Grenzbetrages bei Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen (vgl. BVerfG 2 BvR 167/02)? Nichtigkeit des Aufhebungsbescheides wegen Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 32 Abs 4 S 2; EStG § 70 Abs 4; AO § 125
Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht , Entscheidung vom 21.3.2006 (13 K 398/05)

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch BFH-Urteil vom 19.10.2006 (unbegründet). Die Entscheidung ist vom BFH nicht veröffentlicht worden.

Wichtiger Hinweis: In zwei Urteilen vom 28.06.2006 (Aktenzeichen III R 13/06 und III R 6/06) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass keine Änderung einer bestandskräftigen Ablehnung des Kindergeldes für das abgelaufene Kalenderjahr aufgrund der geänderten Rechtsauffassung zur Ermittlung des Jahresgrenzbetrags möglich ist.

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19.10.2006, Aktenzeichen III R 31/06 (durcherkannt).

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