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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 01.02.2006
Aktenzeichen: 2 K 466/03

Schlagzeile:

Kürzung des Vorwegabzugs bei Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer

Schlagworte:

Altersvorsorge, Gesellschaftergeschäftsführer, GmbH, Kürzung, Vorwegabzug

Wichtig für:

GmbH-Gesellschafter

Kurzkommentar:

Der Vorwegabzug eines GmbH-Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführers ist zu kürzen.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen X R 10/06 ist folgende Rechtsfrage beim Bundesfinanzhof anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 19.5.2006):
Sind bei der Ermittlung der Kürzung des Vorwegabzugs der zusammenveranlagten Ehegatten neben dem Arbeitslohn der Ehefrau auch die Einkünfte des Klägers als Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH zu berücksichtigen? Erfolgt der Erwerb seiner Anwartschaft auf Altersversorgung ausschließlich aufgrund eigener Beitragsleistung oder liegt ein teilweiser Verzicht auf gesellschaftsrechtliche Ansprüche und eine Mitfinanzierung durch den Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer vor, wenn beiden die gleiche Altersversorgung zugesagt wird?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 10 Abs 3 Nr 2; EStG § 10c Abs 3 Nr 2
Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht , Entscheidung vom 1.2.2006 (2 K 466/03)

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch: Urteil vom 17.01.2007, Aktenzeichen X R 10/06 (unbegründet). Erteilt eine GmbH ihren beiden Gesellschafter-Geschäftsführern trotz unterschiedlich hoher Geschäftsanteile eine Pensionszusage in gleicher Höhe, ist beim Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer nach der BFH-Entscheidung der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 3 Satz 2 EStG zu kürzen. Das gilt auch dann, wenn der durch die überquotale Pensionszusage begünstigte Minderheitsgesellschafter im Gegenzug eine höhere Arbeitsleistung für die Gesellschaft erbringen muss als der im Hinblick auf die Altersversorgung benachteiligte Mehrheitsgesellschafter.

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