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Quelle:

Spitzenverbände der Krankenkassen
Art des Dokuments: Rundschreiben
Datum: 19.01.2004
Aktenzeichen:

Schlagzeile:

Versicherungsrechtliche Beurteilung von Arbeitnehmern, die ein Studium aufnehmen

Schlagworte:

Sozialversicherung, Studium

Wichtig für:

Studenten

Kurzkommentar:

In dem gemeinsamen Rundschreiben vom 06.10.1999 zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von beschäftigten Studenten, Praktikanten und ähnlichen Personen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung hatten die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung auf Grund der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 10.12.1998 – B 12 KR 22/97 R – die Auffassung vertreten, dass für Arbeitnehmer, die ein Studium aufnehmen, mit der Aufnahme des Studiums Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung nicht eintritt, auch wenn das Arbeitsverhältnis vom Umfang her den Erfordernissen des Studiums angepasst wird. Dieser Auffassung ist das Bundessozialgericht (BSG) in den Urteilen vom 11.11.2003 – B 12 KR 4/03 R; B 12 KR 5/03 R und B 12 KR 24/03 R – nicht gefolgt. Nach den Begründungen zu den Urteilen – B 12 KR 4/03 R und B 12 KR 24/03 R – kommt es nach Auffassung des BSG vielmehr auch in den Fällen, in denen ein Arbeitnehmer ein Studium aufnimmt darauf an, ob die Beschäftigung „neben“ dem Studium ausgeübt wird und dem Studium nach Zweck und Dauer untergeordnet ist.

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung halten auf Grund dieser Entscheidungen an ihrer bisherigen Rechtsauffassung nicht mehr fest. Bei Arbeitnehmern, die ihre Beschäftigung nach Aufnahme des Studiums bei demselben Arbeitgeber fortsetzen und ihre Arbeitszeit auf 20 Stunden in der Woche oder weniger reduzieren, ist für die versicherungsrechtliche Beurteilung in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung die Werkstudentenregelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III) anzuwenden. Dies gilt allerdings nicht in den dem früheren Urteil des BSG vom 10.12.1998 zugrunde liegenden Fällen der Aufnahme eines beruflich weiterführenden (berufsintegrierten) Studiums, in denen zwischen dem Studium und der weiterhin ausgeübten Beschäftigung ein prägender innerer Zusammenhang besteht.

Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, die im Sinne der BSG-Entscheidungen (seit Beginn des Sommersemesters 2000) zu Unrecht entrichtet wurden, sind nach § 26 Abs. 2 und 3 SGB IV sowie § 351 SGB III auf Antrag des Versicherten und des Arbeitgebers zu erstatten.

Die Spitzenverbände regeln in ihrem Rundschreiben weitere Einzelheiten.

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