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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.03.2005
Aktenzeichen: 11 K 2075/02 F

Schlagzeile:

Liebhaberei bei Verpachtung unbebauter Grundtücke

Schlagworte:

Einkünfteerzielungsabsicht, Liebhaberei, Prognosezeitraum, Totalüberschussprognose, Überschusserzielungsabsicht, Unbebautes Grundstück, Verpachtung

Wichtig für:

Vermieter

Kurzkommentar:

Die Rechtsprechungsgrundsätze des BFH zur Liebhaberei bei Vermietung und Verpachtung gelten nicht für die Verpachtung unbebauter Grundtücke. Maßgebend ist hier die Totalüberschussprognose über einen Zeitraum von 30 Jahren.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IX R 9/06 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.4.2006):
Einkünfteerzielungsabsicht bei Verpachtung unbebauter Grundstücke – Ist auch bei der Verpachtung eines unbebauten Grundstücks grundsätzlich und ohne weitere Prüfung vom Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen oder ist die Einkünfteerzielungsabsicht anhand einer Totalüberschussprognose zu überprüfen? Ist der Totalüberschussprognose ein Prognosezeitraum von 100 Jahren zugrunde zu legen?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 21 Abs 1 Nr 1
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 17.3.2005 (11 K 2075/02 F)

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