Quelle: |
Finanzgericht Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 07.11.2005 |
Aktenzeichen: | 17 K 3987/03 F |
Schlagzeile: |
Zurückgezahlter Arbeitslohn als negative Einnahmen oder als Werbungskosten
Schlagworte: |
Abschnittsbesteuerung, Arbeitslohn, Negative Einnahme, Rückzahlung, Werbungskosten
Wichtig für: |
Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 12/06 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 20.4.2006):
Ist der in 1998 wegen fehlender Gehaltsansprüche zu Unrecht zugeflossene, aber aufgrund einer fehlerhaften Rechtsanwendung durch das Finanzamt endgültig nicht versteuerte und im Streitjahr 1999 zurückgezahlte Arbeitslohn als negative Einnahmen oder als Werbungskosten zu berücksichtigen? Rechtfertigt die materiell unrichtige Behandlung im Vorjahr die Übertragung der steuerrechtlichen Fehleinschätzung auf das Folgejahr oder stehen dem die Vorschriften des Einkommensteuerrechts über die Abschnittsbesteuerung und der Abgabenordnung entgegen, die auch durch den im Gesetz nicht vorgesehenen Rechtsbegriff der "negativen Einnahme" nicht außer Kraft gesetzt werden können?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 9 Abs 1; EStG § 11 Abs 2; EStG § 19
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 7.11.2005 (17 K 3987/03 F)