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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 26.01.2006
Aktenzeichen: 8 K 2472/03 E

Schlagzeile:

Besteuerung einer Ausgleichszahlung an einen selbständigen Versicherungsvertreter nach § 89b HGB

Schlagworte:

Ausgleichszahlung, Außerordentliche Einkünfte, Fünftelregelung, Handelsvertreter, Verfassung

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen X R 22/06 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 20.6.2006):
Verfassungswidrige Besteuerung der im Streitjahr 2000 erfolgten Ausgleichszahlung an einen selbständigen Versicherungsvertreter nach § 89b HGB – Verstößt die Einbeziehung der Ausgleichszahlung nach § 89b HGB in die sog. Fünftelregelung des § 34 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 und eine hierzu fehlende Übergangsregelung gegen das Rückwirkungsverbot, das Rechtsstaatsprinzip sowie gegen die Art. 12 und 14 GG? Besteht ein schutzwürdiges Vertrauen in die bisherige jahrzehntelange Besteuerung mit dem halben Steuersatz?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 34 Abs 1; StEntlG 1999/2000/2002; HGB § 89b; GG Art 12 Abs 1; GG Art 14 Abs 1; GG Art 20 Abs 3
Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 26.1.2006 (8 K 2472/03 E)

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 06.12.2006, Az: X R 22/06 (unbegründet).

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