Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 05.04.2006 |
Aktenzeichen: | IX R 109/00 |
Vorinstanz: |
FG München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 05.11.1997 |
Aktenzeichen: | 5 K 2905/94 |
Schlagzeile: |
Sicherheitsmaßnahmen am Wohnhaus eines Vorstandsmitglieds kein Arbeitslohn bei ganz überwiegendem betrieblichen Interesse
Schlagworte: |
Arbeitslohn, Arbeitszimmer, Bauaufwendungen, Sicherheit, Sicherheitsmaßnahme
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Aufwendungen eines Kreditinstituts (Arbeitgeber) für Sicherheitsmaßnahmen am Wohnhaus seines leitenden Angestellten (Vorstandsmitglied) sind bei allenfalls abstrakter berufsbedingter Gefährdung von dessen Leben, Gesundheit und Vermögen, also nicht unerheblichem Eigeninteresse des Vorstandsmitglieds, Arbeitslohn.
Kein steuerfreier Auslagenersatz ist gegeben, wenn die Aufwendungen nicht im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Kreditinstituts liegen und – angesichts der sich ratierlich mindernden Rückzahlungsverpflichtung – nach Ablauf von fünf Jahren zu einer dauerhaften und nicht unerheblichen Bereicherung des Steuerpflichtigen führen.