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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 05.04.2006
Aktenzeichen: IX R 109/00

Vorinstanz:

FG München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 05.11.1997
Aktenzeichen: 5 K 2905/94

Schlagzeile:

Sicherheitsmaßnahmen am Wohnhaus eines Vorstandsmitglieds kein Arbeitslohn bei ganz überwiegendem betrieblichen Interesse

Schlagworte:

Arbeitslohn, Arbeitszimmer, Bauaufwendungen, Sicherheit, Sicherheitsmaßnahme

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Aufwendungen eines Kreditinstituts (Arbeitgeber) für Sicherheitsmaßnahmen am Wohnhaus seines leitenden Angestellten (Vorstandsmitglied) sind bei allenfalls abstrakter berufsbedingter Gefährdung von dessen Leben, Gesundheit und Vermögen, also nicht unerheblichem Eigeninteresse des Vorstandsmitglieds, Arbeitslohn.

Kein steuerfreier Auslagenersatz ist gegeben, wenn die Aufwendungen nicht im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Kreditinstituts liegen und – angesichts der sich ratierlich mindernden Rückzahlungsverpflichtung – nach Ablauf von fünf Jahren zu einer dauerhaften und nicht unerheblichen Bereicherung des Steuerpflichtigen führen.

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