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Quelle:

Finanzgericht München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 26.04.2006
Aktenzeichen: 9 K 1490/03

Schlagzeile:

Verlustanteile eines typisch stillen Gesellschafters nur bis zur Höhe der von ihm geleisteten Einlage als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

Schlagworte:

Einlage, Kapitalkonto, Stille Gesellschaft, Verlust, Werbungskosten

Wichtig für:

Kapitalanleger

Kurzkommentar:

Verlustanteile eines typisch stillen Gesellschafters können nur bis zur Höhe der von ihm geleisteten Einlage als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden.

Die schuldrechtliche Verpflichtung des stillen Gesellschafters gegenüber dem Geschäftsinhaber, diesen von allen Risiken und Verbindlichkeiten aus einem Darlehensverhältnis freizustellen, stellt keinen Vermögenswert dar, der einer tatsächlich geleisteten Einlage gleichzustellen ist.

Verluste des typisch stillen Gesellschafters können nicht vor Feststellung der Bilanz berücksichtigt werden.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VIII R 21/06 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 21.8.2006):
Können Verlustanteile eines typisch stillen Gesellschafters nur bis zur Höhe der von ihm geleisteten Einlage als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden und stellt die schuldrechtliche Verpflichtung des stillen Gesellschafters gegenüber dem Geschäftsinhaber, diesen von allen Risiken und Verbindlichkeiten aus einem Darlehensverhältnis freizustellen, einen Vermögenswert dar, der einer tatsächlich geleisteten Einlage gleichzustellen ist, d.h. sein Kapitalkonto in der stillen Gesellschaft erhöht?
Können Verluste des typisch stillen Gesellschafters auch vor Feststellung der Bilanz berücksichtigt werden?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 20 Abs 1 Nr 4 S 2; EStG § 15a Abs 1 S 1; BGB § 415
Vorgehend: Finanzgericht München, Entscheidung vom 26.4.2006 (9 K 1490/03)

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16.10.2007, Aktenzeichen VIII R 21/06 (unbegründet).
Die Leitsätze der BFH-Entscheidung lauten:
1. Verlustanteile eines typisch stillen Gesellschafters dürfen steuerrechtlich erst dann als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden, wenn der Geschäftsinhaber den Jahresabschluss festgestellt hat und der Verlustanteil des stillen Gesellschafters berechnet und - im Regelfall - auch von seiner Einlage abgebucht worden ist.
2. Eine zeitlich vorverlagerte Verlustzurechnung aufgrund gesellschaftsvertraglicher Vereinbarungen ist steuerrechtlich nicht anzuerkennen, da für den Werbungskostenabzug nach § 11 Abs. 2 EStG die tatsächlichen Gegebenheiten, nämlich die Erstellung des Jahresabschlusses, maßgebend sind.
3. Erst wenn die Gesellschaft endgültig von einer Schuld befreit wird, handelt es sich im Falle der Übernahme einer Gesellschaftsschuld durch den stillen Gesellschafter um die allein maßgebliche "geleistete Einlage" i.S. von § 15a Abs. 1 EStG.
4. Eine erst später erteilte Genehmigung einer Schuldübernahme durch den Gläubiger wirkt steuerrechtlich nicht auf den Zeitpunkt zurück, in dem der stille Gesellschafter sich dazu verpflichtet hatte.
5. Die Verpflichtung zur Schuldübernahme begründet keinen "erweiterten Verlustausgleich" nach § 15a EStG bei dem stillen Gesellschafter.

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