Quelle: |
Finanzgericht Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 05.04.2005 |
Aktenzeichen: | 14 K 4432/05 Kg |
Schlagzeile: |
Bei einer Prognoseentscheidung in Sachen Kindergeld besteht innerhalb der Verjährungsfrist trotz Bestandskraft eine Änderungsmöglichkeit
Schlagworte: |
Aufhebungsbescheid, Bestandskraft, Grenzbetrag, Kindergeld, Sozialversicherungsbeitrag
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
In Fällen der Prognoseentscheidung in Sachen Kindergeld besteht innerhalb der Verjährungsfrist gem. § 70 Abs 4 EStG trotz Bestandskraft des Aufhebungsbescheides eine Änderungsmöglichkeit.
Hintergrund: Dank eines positiven Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (Az: 2 BvR 167/02) ist der Kreis der anspruchsberechtigten Eltern beim Kindergeld wesentlich erweitert worden. Zur Ermittlung des Grenzbetrags sind von den eigenen Einkünften und Bezügen des Kindes nämlich nicht nur sog. besondere Ausbildungskosten, sondern bei einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit des Kindes auch der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung abzuziehen.
Das damalige Bundesamt für Finanzen hat in einer Dienstanweisung (Az: St I 4 - S 2471- 210/2005,) angeordnet, dass der BVerfG-Beschluss auf alle nicht bestandskräftigen Kindergeldfälle anzuwenden ist. Das Bundesfinanzministerium (Az: IV C 4 - 2282 - 27/05) hat eine entsprechende Regelung für Kinderfreibeträge und andere kindbedingten Steuervergünstigungen erlassen.
Die Festsetzung von Kindergeld für bestandskräftige Kindergeld-Bescheide kommt allerdings nur in Betracht, wenn eine Vorschrift die nachträgliche Änderung des Bescheides erlaubt.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 34/06 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 19.5.2006):
Geänderte Rechtsauffassung zum Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen beim Grenzbetrag kein nachträgliches Bekanntwerden im Sinne von § 70 Abs. 4 EStG? Hindert daher die Bestandskraft des Bescheides über die Aufhebung des Kindergeldes wegen Überschreitens des Grenzbetrages die nachträgliche Berücksichtigung der Sozialversicherungsbeiträge gem. dem Urteil des BVerfG 2 BvR 167/02?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 70 Abs 4; EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2; AO § 173 Abs 1
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 5.4.2006 (14 K 4432/05 Kg)
Wichtiger Hinweis: In zwei Urteilen vom 28.06.2006 (Aktenzeichen III R 13/06 und III R 6/06) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass keine Änderung einer bestandskräftigen Ablehnung des Kindergeldes für das abgelaufene Kalenderjahr aufgrund der geänderten Rechtsauffassung zur Ermittlung des Jahresgrenzbetrags möglich ist.