Quelle: |
Finanzgericht Berlin |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 31.10.2005 |
Aktenzeichen: | 9 K 9350/02 |
Schlagzeile: |
Zufluss von Darlehenszinsen beim beherrschenden Gesellschafter einer GmbH
Schlagworte: |
Insolvenz, Kapitaleinkünfte, Konkurs, Überschuldung, Zahlungsfähigkeit, Zahlungsunfähigkeit, Zinsen, Zufluss
Wichtig für: |
GmbH-Gesellschafter
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VIII R 13/06 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 19.5.2006):
Zufluss von Darlehenszinsen beim beherrschenden Gesellschafter einer GmbH (Darlehensnehmer) bereits im Fälligkeitszeitpunkt: Auslegung des Begriffs der Zahlungsfähigkeit der GmbH zum Fälligkeitstermin als Voraussetzung für den Zufluss. Fehlende Überschuldung, fehlender Konkurs- bzw. Insolvenzantrag der GmbH, Verkauf der Geschäftsanteile durch den Gesellschafter zum Nennwert sowie Duldung der Kontoüberziehung durch die Hausbank ohne Einräumung eines Dispositionskredits als Indizien für eine fehlende Zahlungsunfähigkeit ?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 20; EStG § 11 Abs 1 S 1; EStG § 8 Abs 1
Vorgehend: Finanzgericht Berlin, Entscheidung vom 31.10.2005 (9 K 9350/02)
Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 08.05.2007, Aktenzeichen VIII R 13/06 (unbegründet).