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Quelle:

Finanzgericht Berlin
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 31.10.2005
Aktenzeichen: 9 K 9350/02

Schlagzeile:

Zufluss von Darlehenszinsen beim beherrschenden Gesellschafter einer GmbH

Schlagworte:

Insolvenz, Kapitaleinkünfte, Konkurs, Überschuldung, Zahlungsfähigkeit, Zahlungsunfähigkeit, Zinsen, Zufluss

Wichtig für:

GmbH-Gesellschafter

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VIII R 13/06 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 19.5.2006):
Zufluss von Darlehenszinsen beim beherrschenden Gesellschafter einer GmbH (Darlehensnehmer) bereits im Fälligkeitszeitpunkt: Auslegung des Begriffs der Zahlungsfähigkeit der GmbH zum Fälligkeitstermin als Voraussetzung für den Zufluss. Fehlende Überschuldung, fehlender Konkurs- bzw. Insolvenzantrag der GmbH, Verkauf der Geschäftsanteile durch den Gesellschafter zum Nennwert sowie Duldung der Kontoüberziehung durch die Hausbank ohne Einräumung eines Dispositionskredits als Indizien für eine fehlende Zahlungsunfähigkeit ?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 20; EStG § 11 Abs 1 S 1; EStG § 8 Abs 1
Vorgehend: Finanzgericht Berlin, Entscheidung vom 31.10.2005 (9 K 9350/02)

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 08.05.2007, Aktenzeichen VIII R 13/06 (unbegründet).

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