Quelle: |
Finanzgericht München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 29.03.2006 |
Aktenzeichen: | 4 K 1835/05 |
Schlagzeile: |
Mittelbare Teilschenkungen von Grundstücken nach altem und neuen Erbschaftsrecht
Schlagworte: |
Auslegung, Mittelbare Grundstücksschenkung, Schenkung, Vertrag, Zeitpunkt
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen II R 21/07 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.8.2007):
Vertragsauslegung zum Gegenstand der Schenkung
Können Vereinbarungen, die eine Übergabe eines Grundstücks im Zustand der Bebauung, die Überlassung von Kapital zur schlüsselfertigen Erstellung der Gebäude und eine Einlageverpflichtung des Geldes und des Grundstücks in eine GbR unter Einräumung eines Nießbrauchsrechts zugunsten des Schenkers regeln, als Teilschenkungen (Schenkung Grundstück im Jahr 1995; mittelbare Grundstücksschenkung durch Finanzierung der Fertigstellung im Jahr 1996) qualifiziert werden, wenn in dem Vertrag ausgesagt ist, Gegenstand der Schenkung sei das Grundstück in vollständig bebautem Zustand?
Kann der Kapitalwert des Nießbrauchs und des zu ermittelnden Ablösebetrages nach der Sterbetafel 1994/1996 (vgl. II R 4/07) berechnet werden?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
ErbStG § 9 Abs 1 Nr 2; BGB § 133; ErbStG § 25 Abs 1 S 2; ErbStR R 23 Abs 2
Vorgehend: Finanzgericht München, Entscheidung vom 29.3.2006 (4 K 1835/05)