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Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.05.2006
Aktenzeichen: 15 K 1053/06

Schlagzeile:

Änderung von bestandskräftigen Ablehnungsbescheiden über die Gewährung von Kindergeld

Schlagworte:

Änderung, Aufhebung, Bestandskraft, Grenzbetrag, Kindergeld, Prognose, Sozialversicherungsbeitrag

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:

Das Finanzgericht Köln urteilt zur Berichtigung einer bestandskräftigen Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 4 EStG.

Hintergrund: Dank eines positiven Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (Az: 2 BvR 167/02) ist der Kreis der anspruchsberechtigten Eltern beim Kindergeld wesentlich erweitert worden. Zur Ermittlung des Grenzbetrags sind von den eigenen Einkünften und Bezügen des Kindes nämlich nicht nur sog. besondere Ausbildungskosten, sondern bei einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit des Kindes auch der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung abzuziehen.

Das damalige Bundesamt für Finanzen hat in einer Dienstanweisung (Az: St I 4 - S 2471- 210/2005,) angeordnet, dass der BVerfG-Beschluss auf alle nicht bestandskräftigen Kindergeldfälle anzuwenden ist. Das Bundesfinanzministerium (Az: IV C 4 - 2282 - 27/05) hat eine entsprechende Regelung für Kinderfreibeträge und andere kindbedingten Steuervergünstigungen erlassen.

Die Festsetzung von Kindergeld für bestandskräftige Kindergeld-Bescheide kommt allerdings nur in Betracht, wenn eine Vorschrift die nachträgliche Änderung des Bescheides erlaubt.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 51/06 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 20.10.2006):
Nachträgliche Änderung von bestandskräftigen Kindergeld-Ablehnungsbescheiden wegen Unterschreitens des Grenzbetrages bei Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen (vgl. BVerfG 2 BvR 167/02)?
Revision des FA (1/2004-4/2004): Keine Berichtigungsmöglichkeit nach § 70 Abs. 4 EStG auch soweit eine bestandskräftige Kindergeldfestsetzung vorliegt, die vor oder während des Prognosezeitraums getroffen wurde?
Revision des Klägers (1/2003-12/2003): Handelt es sich auch bei der Ablehnung der Kindergeldfestsetzung für das Jahr 2003 durch den Bescheid vom 4.5.2004 noch um eine Prognoseentscheidung?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung und Steuerpflichtiger
EStG § 32 Abs 4 S 2; EStG § 70 Abs 4
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 17.5.2006 (15 K 1053/06)

Wichtiger Hinweis: In zwei Urteilen vom 28.06.2006 (Aktenzeichen III R 13/06 und III R 6/06) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass keine Änderung einer bestandskräftigen Ablehnung des Kindergeldes für das abgelaufene Kalenderjahr aufgrund der geänderten Rechtsauffassung zur Ermittlung des Jahresgrenzbetrags möglich ist.

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhof vom 15.03.2007, Aktenzeichen III R 51/06 (durcherkannt).

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