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Quelle:

Finanzgericht des Landes Brandenburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 09.03.2006
Aktenzeichen: 6 K 2092/01

Schlagzeile:

Eigene Einkünfte und Bezüge volljähriger Kinder sind zur Ermittlung des Kindergeld-Grenzbetrags um die gezahlte Einkommensteuer zu mindern

Schlagworte:

Einkommensteuer, Gleichheit, Grenzbetrag, Kindergeld, Lohnsteuer

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:

Bei der gezahlten Einkommensteuer handelt es sich um einen Betrag, der einem Kind von Gesetzes wegen nicht zur Verfügung steht. Daraus folgern die Richter des Finanzgerichts Brandenburg, dass die im Jahr gezahlte Einkommensteuer – gekürzt um die erstattete Einkommensteuer – nicht in die Berechnungsgröße für die eigenen Einkünfte und Bezüge eines volljährigen Kindes einzubeziehen ist.

Hintergrund: Eltern haben nur dann Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag sowie alle anderen kindbedingten Steuervergünstigungen, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge volljähriger Kinder (ggf. abzüglich sog. besonderer Ausbildungskosten und Sozialversicherungsbeiträgen) 7.680 Euro nicht übersteigen. Bei minderjährigen Kindern kommt es auf die Höhe der eigenen Einkünfte und Bezüge nicht an.

Es dürfen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur solche Einkünfte und Bezüge herangezogen werden, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind. Das bedeutet, daß die Einkünfte um diejenigen Beträge, die dem Kind von Gesetzes wegen nicht zur Verfügung stehen und deshalb keine Entlastung bewirken können, zu kürzen sind.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 32/06 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 20.07.2006):
Sind die im Kalenderjahr gezahlte Lohnsteuer/Einkommensteuer (abzüglich der Erstattung aus dem Vorjahr) und der Solidaritätszuschlag bei der Ermittlung des Grenzbetrages wie Sozialversicherungsbeiträge (vgl. BVerfG 2 BvR 167/02) nicht in die Berechnungsgröße des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG einzubeziehen? Keine Verletzung des Gleichheitssatzes bei Nichtberücksichtigung der vom Arbeitgeber einbehaltenen Lohnsteuer?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 32 Abs 4 S 2; GG Art 3
Vorgehend: Finanzgericht des Landes Brandenburg , Entscheidung vom 9.3.2006 (6 K 2092/01)

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Zurücknahme der Klage.

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