Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.12.2005
Aktenzeichen: 1 K 397/02

Schlagzeile:

Bei einer wesentlichen Erweiterung eines Betriebs gelten für Ansparabschreibungen nicht die verschärften Anforderungen wie bei Neugründungen

Schlagworte:

Ansparabschreibung, Ansparrücklage, Erweiterung, Wesentliche Betriebsgrundlage

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Wird ein Betrieb neu gegründet und bezieht sich die Bildung der Ansparrücklage auf erst noch anzuschaffende wesentliche Betriebsgrundlagen, so setzt die Konkretisierung der Investitionsabsicht zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung nach 7g EStG voraus, dass diese wesentlichen Betriebsgrundlagen am maßgeblichen Stichtag bereits verbindlich bestellt worden sind. Dies gilt – entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung – nicht bei einer wesentlichen Erweiterung eines Betriebs. Dem Gesetz ist eine besondere Behandlung von Betriebserweiterungen nicht zu entnehmen.

Dass der BFH in seinen Entscheidungen vom 19. September 2002 (X R 51/00) und vom 17. November 2004 (X R 38/02) die für die Neugründung eines Betriebes aufgestellten Grundsätze auf den Fall übertragen hat, dass ein Steuerpflichtiger durch die der Rücklagenbildung zugrunde liegenden Investitionen eine wesentliche Erweiterung seines bereits bestehenden Betriebes plant, erklärt sich nach Auffassung des Finanzgerichts aus den besonderen Umständen der diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Fällen.

Hintergrund: Nach Auffassung der Verwaltung sollen die Anforderungen an die Konkretisierung von Investitionen in der Gründungsphase gleichermaßen für den Fall gelten, dass der Steuerpflichtige durch die Investitionen eine wesentliche Erweiterung seines bereits bestehenden Betriebes plant; die wesentliche Erweiterung sei in Anlehnung an die handelsrechtliche Wertung der "Ingangsetzung des Geschäftsbetriebes" im Sinne des § 269 des Handelsgesetzbuches (HGB) gleichzusetzen (BMF-Schreiben vom 25. Februar 2004, Rdnr. 17). Nach der Verwaltungsauffassung der beginnt die wesentliche Erweiterung mit den Tätigkeiten, die objektiv erkennbar auf die Vorbereitung der wesentlichen Betriebserweiterung gerichtet sind, und endet, wenn alle für die Erweiterung wesentlichen Betriebsgrundlagen angeschafft oder hergestellt wurden (BMF-Schreiben vom 16. November 2004).

Wörtlich heißt in dem Urteil: 7 g EStG ist grundsätzlich wirtschaftsfreundlich auszulegen, allerdings innerhalb der von der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gezogenen Grenzen. Durch dieses einengende Auslegungskriterium soll eine "Besteuerung nach Wahl" verhindert werden. Bei der über das künftige Investitionsverhalten des Steuerpflichtigen zu treffenden Prognoseentscheidung ist vor allem darauf zu achten, dass eine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung durch gleichsam "ins Blaue hinein" gebildete Ansparrücklagen vermieden wird.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen XI R 24/06 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig:
Kann bei einer wesentlichen Betriebserweiterung (Erweiterung einer Imbisseinrichtung um eine Ferienanlage mit ca. 90 Betten) für die künftige Anschaffung von Betriebsausstattung (Betten, Fernseher, Schränke etc.) bereits im Jahr der öffentlichen Ausschreibung eine Ansparabschreibung gewinnmindernd berücksichtigt werden, obwohl der Zuschlag erst im Folgejahr erteilt wurde und auch die Wirtschaftsgüter noch nicht verbindlich bestellt wurden? Wie ist die bisherige Rechtsprechung zur Rücklagenbildung nach § 7g Abs. 3 EStG bei Betriebseröffnung bzw. Betriebserweiterung in diesem Fall zu berücksichtigen?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 7g Abs 3

Hinweis: Der BFH hat die Revision mit Urteil vom 14.02.2007, Az: XI R 24/06 entschieden (durcherkannt).

zur Suche nach Steuer-Urteilen