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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 24.03.2006
Aktenzeichen: III R 41/05

Vorinstanz:

FG Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.04.2005
Aktenzeichen: 2 K 306/03

Schlagzeile:

Kein Anspruch auf Differenz-Kindergeld nach dem EStG bei Erwerbstätigkeit in der Schweiz

Schlagworte:

Gleichheit, Grenzgänger, Kindergeld, Rückforderung, Schweiz

Wichtig für:

Grenzgänger

Kurzkommentar:

Wohnen Eltern mit ihren Kindern in Deutschland, arbeiten aber beide in der Schweiz, stehen ihnen Leistungen für ihre Kinder nur nach dem in der Schweiz geltenden Recht zu. Ein Anspruch auf die Differenz zwischen dem in der Schweiz gezahlten und dem höheren Kindergeld nach § 66 EStG besteht nicht.

Eine Verfassungsbeschwerde ist beim Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 2 BvR 1863/06 anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 5.10.2006):
Kein Anspruch auf (Differenz-)Kindergeld nach dem EStG bei Erwerbstätigkeit in der Schweiz - Rückwirkende Änderung eines Kindergeldbescheides infolge Gesetzesänderung
EStG § 66; EStG § 70 Abs 2; EWGV 1408/71 Art 13 Abs 1; EWGV 1408/71 Art 13 Abs 2 Buchst a; EWGV 574/72 Art 10 Abs 1 Buchst a
Vorgehend: BFH , Entscheidung vom 24.3.2006 (III R 41/05)

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