Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 17.05.2006 |
Aktenzeichen: | X R 43/03 |
Vorinstanz: |
FG München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.09.2003 |
Aktenzeichen: | 5 K 1943/03 |
Schlagzeile: |
Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 1 EStG ist im Jahr der Betriebseröffnung auch ohne Bildung einer Ansparrücklage möglich
Schlagworte: |
Ansparabschreibung, Ansparrücklage, Betriebseröffnung, Sonderabschreibung
Wichtig für: |
Freiberufler, Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Ein Steuerpflichtiger kann die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 1 EStG für im Jahr der Betriebseröffnung angeschaffte oder hergestellte begünstigte Wirtschaftsgüter ohne Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 ff. EStG beanspruchen. Dies gilt auch dann, wenn er kein Existenzgründer im Sinne von § 7g Abs. 7 EStG ist.
Hintergrund: Nach § 7g Abs. 1 EStG in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung, können bei neuen beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens unter den Voraussetzungen des Abs. 2 im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder 2 EStG Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden. Diese Sonderabschreibungen können u.a. nur dann vorgenommen werden, wenn "für die Anschaffung oder Herstellung eine Rücklage nach den Absätzen 3 bis 7 gebildet worden ist" (§ 7g Abs. 2 Nr. 3 EStG, eingefügt durch das Steuerentlastungsgesetz – StEntlG - 1999/2000/2002 vom 24. März 1999, BGBl I 1999, 402, erstmals anwendbar für nach dem 31. Dezember 2000 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter; § 52 Abs. 23 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002).
Unzweifelhaft erfüllte der Kläger diese Voraussetzung hinsichtlich einer im Streitjahr 2001 angeschafften Photovoltaikanlage bei buchstabengetreuer Auslegung des Gesetzes nicht. Jedoch hat das Finanzgericht mit Recht darauf hingewiesen, dass eine solche dem Wortlaut verhaftete Interpretation des § 7g Abs. 2 Nr. 3 EStG im Streitfall dem vom Gesetzgeber mit der Steuervergünstigung des § 7g EStG verfolgten Zweck zuwiderliefe. Der BFH kam daher im Wege der Rechtsfortbildung zu dem Ergebnis, dass die Sonderabschreibung geltend gemacht werden kann.