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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 01.03.2006
Aktenzeichen: XI R 43/02

Vorinstanz:

FG Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.01.1999
Aktenzeichen: 14 K 151/96

Schlagzeile:

Vorlage an den EuGH: Steuerfreiheit einer Aufwandsentschädigung für einen nebenberuflichen Lehrauftrag an der Universität Straßburg?

Schlagworte:

Arbeitslohn, Aufwandsentschädigung, Ausland, Kinderexistenzminimum, Kinderfreibetrag, Lehrtätigkeit, Steuervergünstigung, Vorlagebeschluss

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Art. 59 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft a.F. (jetzt Art. 49 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft n.F.) dahin gehend auszulegen, dass von seinem Schutzbereich auch die nebenberufliche Tätigkeit als Lehrer im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (Universität) erfasst wird, wobei für diese Tätigkeit als quasi ehrenamtliche Tätigkeit nur eine Aufwandsentschädigung geleistet wird?

2. Für den Fall, dass Frage 1 bejaht wird: Ist die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit, die darin liegt, dass Entschädigungen nur steuerbegünstigt sind, wenn sie von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts gezahlt werden (hier: § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes) dadurch gerechtfertigt, dass die nationalstaatliche Steuerbegünstigung nur durch eine Tätigkeit zugunsten einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts legitimiert ist?

3. Für den Fall, dass Frage 2 verneint wird: Ist Art. 126 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft a.F. (jetzt Art. 149 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft n.F.) dahin auszulegen, dass eine steuerrechtliche Regelung, mit deren Hilfe das Bildungssystem ergänzend gestaltet wird (wie hier § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes), im Hinblick auf die insoweit fortbestehende Verantwortung der Mitgliedstaaten zulässig ist?

Hintergrund: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat europarechtliche Bedenken im Hinblick darauf geäußert, dass die Steuerbefreiung für Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur für Tätigkeiten im Auftrag einer deutschen öffentlichen Institution gewährt wird.

In dem Streitfall nahm ein in Deutschland niedergelassener Rechtsanwalt einen Lehrauftrag an der Universität Straßburg wahr. Dafür erhielt er im Jahr 1991 eine Vergütung von 4.814 FF. Nach § 3 Nr. 26 EStG sind Aufwandsentschädigungen u.a. für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder für eine vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts bis zur Höhe von damals insgesamt 2.400 DM (heute 1.848 €) im Jahr steuerfrei. Da der Kläger seine Tätigkeit nicht für eine inländische, sondern für eine ausländische Universität erbracht hatte, versagten Finanzamt und Finanzgericht die beantragte Steuerfreiheit.

Der BFH hat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, wie Art. 49 des EG-Vertrags, der den freien Dienstleistungsverkehr garantiert, in Bezug auf die Anwendung des § 3 Nr. 26 EStG auszulegen sei. Im Einzelnen sei zweifelhaft, ob eine solche nebenberufliche Tätigkeit insbesondere im Hinblick auf ihre Ehrenamtlichkeit überhaupt von der Dienstleistungsfreiheit erfasst werde und ob nicht ein legitimes staatliches Interesse daran bestehe, die ehrenamtliche Tätigkeit nur insoweit zu begünstigen, als sie für inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts erbracht werde. Soweit unterrichtende Tätigkeiten betroffen seien, handele es sich zudem um Bildungsaufgaben, deren Organisation und Gestaltung nach wie vor in der Verantwortung der Mitgliedstaaten stünden. Die Freiheit, das Bildungssystem in eigener Verantwortung zu gestalten, umfasse nicht nur die Pflicht zu dessen Finanzierung, sondern auch die Freiheit, steuerliche Maßnahmen zur Förderung des Bildungssystems insoweit zu beschränken, als eine Tätigkeit im nationalen Bereich vorausgesetzt werde.

Das Verfahren ist anhängig beim Europäischen Gerichtshof unter dem Aktenzeichen C-281/06 (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 3.7.2006):
EStG § 3 Nr 26; EG Art 49; EG Art 149; EGVtr Art 59; EGVtr Art 126
Vorgehend: BFH , Entscheidung vom 1.3.2006 (XI R 43/02)

Hinweis: Das Verfahren ist bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften C-281/06 ausgesetzt (Beschluss vom 1. März 2006).

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