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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 11.05.2006
Aktenzeichen: V R 33/03

Vorinstanz:

FG Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 11.04.2003
Aktenzeichen: 9 K 550/98

Schlagzeile:

Parkverbilligung für Kunden mindert nicht den Umsatz des Einzelhändlers

Schlagworte:

Bemessungsgrundlage, Entgelt, Entgeltsminderung, Parkchip, Parkverbilligung, Preisminderung, Umsatzsteuer

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Eine Minderung des Kaufpreises einer Ware liegt nicht vor, wenn der Käufer vom Verkäufer zur Ware einen Chip erhält, der zum verbilligten Bezug von Leistungen eines Dritten berechtigt, und der Kunde den vereinbarten Kaufpreis für die Ware unabhängig davon, ob er den Chip annimmt, zu zahlen hat und die Rechnung über den Warenkauf diesen Kaufpreis ausweist.

Hintergrund: Einkaufen in der Innenstadt mag reizvoll sein – stellt die Kunden aber vor Herausforderungen: Wie hinkommen, wo parken und wie den Einkauf transportieren? Innenstadt-Geschäfte werben um Kunden u.a. damit, dass sie Parkentgelte oder Beförderungskosten für den öffentlichen Nahverkehr ganz oder teilweise erstatten, wenn es zu Umsätzen kommt. Für den Verkäufer stellt sich dann die Frage, ob diese „Dreingabe“ die Bemessungsgrundlage seiner Umsätze und damit die von ihm abzuführende Umsatzsteuer mindert.

Dem Bundesfinanzhof (BFH) lag die Fallgestaltung vor, dass der Unternehmer (ein Innenstadt-Geschäft) seinen Kunden ein Parkchip ausgibt, der bei einem Dritten (Parkhausbetreiber oder Nahverkehrsunternehmen) einzulösen ist. Der BFH entschied, dass der vom Kunden gezahlte Einkaufspreis für die Ware nicht durch den Wert der ausgegebenen Parkchips gemindert wird. Der Unternehmer verschafft seinem Kunden insoweit nur die Möglichkeit des verbilligten Bezuges einer Leistung eines Dritten (hier des Parkhausbetreibers). Dies lässt den vereinbarten und vom Kunden zu zahlenden Kaufpreis unberührt. Die Gestaltung ist vergleichbar mit der Ausgabe eines „Werbegeschenks“, dessen Bezug für das Unternehmen den Verkäufer zwar zum Vorsteuerabzug berechtigen würde, wenn im Beschaffungspreis Umsatzsteuer enthalten ist, die den vereinbarten Kaufpreis aber unberührt lässt.

Etwas anderes käme bei Erstattung von Bargeld an den Kunden in Betracht: Dann hätte er in Höhe des erstatteten Bargeldes weniger für die empfangene Leistung aufgewendet und das „Entgelt“ wäre entsprechend niedriger. Die ausgegebenen Parkchips stellen aber kein allgemeines Zahlungsmittel dar.

Im entschiedenen Fall kam eine Entgeltminderung auch nicht unter dem Aspekt von „Preisnachlass- oder Preiserstattungsgutscheinen“ in Betracht, weil diese Gutscheine nur dann zu Entgeltminderungen führen, wenn sie beim ausgebenden Unternehmen selbst oder doch in derselben Leistungskette eingelöst werden; nur dann hat der Kunde für die empfangene Leistung entsprechend weniger aufgewendet.

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