Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Finanzgericht München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 10.03.2006
Aktenzeichen: 10 K 1833/04

Schlagzeile:

Kein Werbungskostenabzug für Lehrerin bei privat organisierter Reise nach Weimar und Pauschalreise nach Rom

Schlagworte:

Allgemeine Lebensführung, Heiligsprechung, Lehrer, Reisekosten

Wichtig für:

Alle Steuerzahler, Lehrer

Kurzkommentar:

Eine Lehrerin für Deutsch und Religionslehre kann weder die Kosten für eine privat organisierte Reise nach Weimar (Besuch der Wirkstätten Goethes und Schillers) noch die Aufwendungen für eine Pauschalreise nach Rom (Teilnahme an einer Heiligsprechung) als Werbungskosten geltend machen.

Hintergrund: Eine Lehrerin für Deutsch und Religionslehre machte die Kosten für Reisen nach Weimar und Rom als Werbungskosten geltend. Die Reise nach Weimar unternahm die Lehrerin zusammen mit ihrem Ehemann im eigenen Pkw. Die Anreise erfolgte am Freitagnachmittag. Am Samstag besuchte die Lehrerin laut den vorgelegten Eintrittsbelegen das Goethehaus, die Amalienbibliothek, das Schillerhaus und die Fürstengruft. Am Sonntag besuchte sie die ständige Ausstellung im Goethehaus. Am Sonntagnachmittag erfolgte die Rückreise. Die Reise nach Rom wurde vom Bayerischen Pilgerbüro unter dem Titel „Romflug anlässlich der Heiligsprechung der seligen Crescentia von Kaufbeuren” als Pauschalreise organisiert und angeboten. Die Anreise erfolgte am Freitag. Den an diesem Tag vorgesehenen Unterricht verlegte die Lehrerin und erhielt von ihrem Dienstherrn Dienstbefreiung. Von Samstag bis Montag waren Besichtigungen und Veranstaltungen vorgesehen. Am Dienstag erfolgte die Rückreise.

Die Aufwendungen für die Reise nach Weimar waren nach Auffassung der Lehrerin beruflich veranlasst, weil Goethe und Schiller immer wieder Themen des Literaturunterrichts sind. Die Reisen hätten der Erweiterung und Vertiefung ihres Wissens gedient. Die entsprechenden Unterrichtseinheiten hätte sie überarbeitet und erweitert. Ferner sei bei der Reise Unterrichtsmaterialien beschafft worden, die sonst nicht im Handel erhältlich seien. Dort beschaffte Poster seien für den Einsatz beim Tag der offenen Tür vorgesehen. Die Anerkennung der Aufwendungen könne nicht mit dem Argument abgelehnt werden, dass es sich um Allgemeinwissen handele. Denn Aufgabe des Deutschunterrichts sei vielfach die Vermittlung von Allgemeinwissen. Daher müsse sich der Deutschlehrer mit diesem Allgemeinwissen in vertiefter Form befassen und erwerbe insoweit Fachwissen.

Die Reise nach Rom sei deshalb erfolgt, weil im Lehrplan für Katholische Religionslehre das Thema „Heilige” vorgesehen sei. Die Lehrerein sei schon häufig gefragt worden, wie eine Heiligsprechung ablaufe. Da mit der heiligen Crescentia eine Frau aus dem Bistum heilig gesprochen worden sei, habe sie sich entschlossen, sich vor Ort zu informieren. Das erworbene Wissen sei bei den Themen „Bistumsheilige” und „Prozess der Heiligsprechung” im Unterricht umgesetzt worden. Die Reise sei über das Bayerische Pilgerbüro gebucht worden, weil sie dort einerseits zu einem angemessenen Pauschalpreis angeboten worden sei und andererseits ein Zutritt zu den betreffenden Veranstaltungen garantiert gewesen sei.

Die berufliche Fortbildung eines Lehrers gehöre zu dessen Dienstpflichten. Eine Beauftragung durch den Dienstherrn sei bereits wegen der regelmäßig fehlenden Bereitschaft zur Kostenbeteiligung die Ausnahme.

zur Suche nach Steuer-Urteilen