Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 07.07.2006 |
Aktenzeichen: | IV B 2 - S 2177 - 44/06 / IV A 5 - S 7206 - 7/06 |
Schlagzeile: |
Nachweispflichten im Hinblick auf die Begrenzung der Anwendung der Ein-Prozent-Regelung auf Firmenwagen, die zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt werden
Schlagworte: |
Ein-Prozent-Regelung, Firmenwagen, Nachweispflicht, Notwendiges Betriebsvermögen
Wichtig für: |
Freiberufler, Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Mit dem Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28. April 2006 wurde § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG geändert. Aufgrund dieser Änderung ist die pauschale Ermittlungsmethode für die private Kraftfahrzeugnutzung (Ein-Prozent-Regelung) nur noch anwendbar, wenn ein Firmenwagen zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Die Neuregelung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen. Das Bundesfinanzministerium regelt die Anwendung der Neuregelung. Von großer praktischer Bedeutung sind insbesondere die Ausführungen zur Nachweispflicht.
Die Verwaltungsanweisung ist wie folgt gegliedert:
1. Zulässige Anwendung der Ein-Prozent-Regelung
a. Umfang der betrieblichen Nutzung
b. Nachweis der betrieblichen Nutzung
2. Ermittlung des privaten Nutzungsanteils bei Ausschluss der Ein-Prozent-Regelung
3. Umsatzsteuerliche Beurteilung