Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.02.2006
Aktenzeichen: 6 K 457/04

Schlagzeile:

Gewerbesteuer bei Windkraftanlagen in unterschiedlichen Gemeinden

Schlagworte:

Gewerbesteuermessbetrag, Unbilligkeit, Windkraftanlage, Zerlegung

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Aufwendungen, die eine ins Gewicht fallende, atypische Belastung einer Gemeinde darstellen, können zu einer Unbilligkeit i.S.d. § 33 Abs. 1 GewStG führen und einen von § 29 Abs. 1 Nr. 1 GewSTG abweichenden besonderen Zerlegungsmaßstab rechtfertigen.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen I R 23/06 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 21.8.2006):
Inwieweit führen Beeinträchtigungen von Gemeinden durch Windkraftanlagen zu einer offenbaren Unbilligkeit i.S.d. § 33 GewStG?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
GewStG § 29 Abs 1 Nr 1; GewStG § 33 Abs 1
Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht , Entscheidung vom 16.2.2006 (6 K 457/04)

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch BFH-Urteil vom 04.04.2007, Aktenzeichen I R 23/06 (unbegründet). Die Leitsätze der Entscheidung des Bundesfinanzhofs lauten:
1. Macht eine Gemeinde, auf deren Gebiet ein andernorts ansässiger Betreiber eine Windkraftanlage unterhält, ohne dort Arbeitnehmer zu beschäftigen, im Verfahren der Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags des Betreibers geltend, eine Zerlegung nach dem allgemeinen Maßstab des § 29 GewStG führe wegen mit Errichtung und Betrieb der Anlage regelmäßig verbundener Schwertransporte und dadurch ausgelöster Schäden am gemeindlichen Straßennetz und Wegenetz zu einem offenbar unbilligen Ergebnis i.S. von § 33 Abs. 1 GewStG, obliegt ihr eine konkrete Darlegung des Umfangs und der Intensität der Schwertransporte und der daraus im Erhebungszeitraum resultierenden Schäden.
2. Negative Auswirkungen der Windkraftanlage auf das Ortsbild und Landschaftsbild, auf den Wert von Wohngrundstücken und auf den Tourismus in der Standortgemeinde begründen keinen von § 29 GewStG abweichenden Zerlegungsmaßstab.

zur Suche nach Steuer-Urteilen