Quelle: |
Niedersächsisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 07.09.2005 |
Aktenzeichen: | 7 K 561/02 |
Schlagzeile: |
Einbeziehung von Erschließungskosten in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer
Schlagworte: |
Erschließungskosten, Grunderwerbsteuer, Grundstückskaufvertrag
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Verpflichtet sich der Verkäufer eines Grundstücks gegenüber der Gemeinde zur Erschließung eines Baugrundstücks, so sind die Erschließungskosten beim Käufer in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen II R 67/05 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 20.2.2006):
Grunderwerbsteuer (Erschließungskostenabgeltungszahlung an den Veräußerer) – Ist beim Erwerb eines noch nicht erschlossenen Grundstücks der an den Grundstücksveräußerer entrichtete Abgeltungsbetrag für Erschließungskosten in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen, wenn sich der Veräußerer des Grundstücks vertraglich verpflichtet, einen Erschließungsvertrag mit der Gemeinde für das gesamte Baugebiet abzuschließen.
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
GrEStG § 1 Abs 1 Nr 1; GrEStG § 8 Abs 1; GrEStG § 9 Abs 1 Nr 1
Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht , Entscheidung vom 7.9.2005 (7 K 561/02)
Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 21.03.2007, Aktenzeichen II R 67/05 (durcherkannt).
Der Leitsatz der BFH-Entscheidung lautet:
Ist Gegenstand der Übereignungsverpflichtung ein unerschlossenes Grundstück und verpflichtet sich der Grundstücksverkäufer, der gleichzeitig Erschließungsträger i.S. des § 124 Abs. 1 BauGB ist, gegenüber dem Erwerber zur Grundstückserschließung nach Maßgabe des mit der Gemeinde geschlossenen Erschließungsvertrags, gehört das vom Erwerber zu zahlende Entgelt für die künftige Erschließung nicht zur grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung.