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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: Pressemitteilung
Datum: 20.07.2006
Aktenzeichen: 93/2006

Schlagzeile:

Bundesfinanzminister fordert gemeinschaftsrechtliche Rechtsgrundlage für die Schaffung des Reverse-Charge-Modells

Schlagworte:

Reverse-Charge-Modell, Umsatzsteuer

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Zur heutigen Entscheidung der Kommission, den Antrag Deutsch­lands auf Ermächtigung zur Einführung des "Reverse-Charge-Verfahrens" nicht als Sondermaßnahme zu genehmigen, erklärt Bundesfinanzminister Steinbrück:

„Die heutige Entscheidung bedeutet nur, dass der von uns zunächst vorgeschlagene Weg einer Sondermaßnahme nicht die Zustimmung der Kommission findet. Jetzt heißt es, den anderen Weg entschlossen weiter zu gehen, nämlich auf der Grundlage eines noch von der EU-Kommission vorzulegenden Vorschlags und nach Anhörung des Europäischen Parlaments die Zustimmung der EU-Mitgliedstaaten für eine entsprechende Änderung des Gemeinschaftsrechts herbei zu führen. Ich gehe davon aus, auf diesem Weg die Zustimmung der EU-Kommission zu erhalten.“

Es gibt zwei Wege, eine gemeinschaftsrechtliche Rechtsgrundlage für die Schaffung des "Reverse-Charge-Modells" zu erreichen: Der erste Weg ist, eine Sondermaßnahme nach Artikel 27 der 6. EG-Richtlinie zu erlangen.

Dieser Weg, der uns Zeit erspart hätte, ist nach der heutigen Entscheidung der Kommission nicht mehr gangbar, weil die Rechtsgrundlage hierfür nach Auffassung der Kommission nicht ausreicht. Es war aber von Anfang an klar, dass der Antrag für eine Sondermaßnahme nach Artikel 27 nur ein erster Schritt sein sollte, um das "Reverse-Charge-Modell" in Deutschland einzuführen. Nunmehr werden wir den zweiten Weg beschreiten, nämlich eine Änderung der 6. EG-Richtlinie über Artikel 93 des Ver­trags herbei zu führen. Allerdings hat nur die Kommission das Initiativrecht für Vorschläge zur Änderung der 6. EG-Richtlinie.

Hierzu hat die Kommission bereits in ihrer Erklärung vom 31.5.2006 ausgeführt, dass sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Notwendigkeit einer Einführung des „Reverse-Charge-Modells“ sehr aufgeschlossen untersuche. Bemerkenswert und ermutigend ist auch, dass die Kommission Maßnahmen gegen den Steuerbetrug außerordentlich hohe politische Bedeutung beimisst. Zu Recht verweist sie in ihrer Mitteilung darauf, dass wirksame Maßnahmen gegen den Steuerbetrug ein wichtiges Ziel innerhalb der Lissabon-Strategie seien, weil sich durch Steuerbetrug nicht nur die Einnahmen verringerten, die die Mitgliedstaaten für die Deckung ihrer Haushalte auf nationaler Ebene dringend benötigen, sondern weil der Steuerbetrug auch zu Wettbewerbsverzer­rungen zwischen den Unternehmen führe. Darüber hinaus stellt sie in ihrer Mitteilung auch unmissverständlich klar, dass Artikel 93 des EG-Vertrages die korrekte Rechtsgrundlage sei, die es den Mitgliedstaaten gestatte, sehr weit reichende Maßnahmen einzuführen, um Mehrwertsteuerbetrug und Steuerhinterziehung zu verhindern.

Anlage:
Ergebnis der Modellstudien zu Änderungen bei der Umsatzsteuer zur Verhinderung von Steuerausfällen
(Auszug aus dem Monatsbericht des BMF Januar 2006)

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