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Quelle:

Bundesregierung
Art des Dokuments: Gesetzentwurf
Datum: 12.07.2006
Aktenzeichen:

Schlagzeile:

Entwurf eines Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG)

Schlagworte:

Europäische Gesellschaft, Fusionsrichtlinie, Rechtsform, Steuerrechtsänderungen, Umwandlung, Verschmelzung, Wegzugsbesteuerung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) verabschiedet.

Das SEStEG bringt unter anderem die EU-Verschmelzungsrichtlinie in Deutschland zur Anwendung. Damit wird das deutsche Umwandlungssteuerrecht europäisiert. Das SEStEG soll künftig grenzüberschreitende Umwandlungen ermöglichen und den Unternehmen die freie Wahl der Rechtsform erleichtern.

Durch das SEStEG sollen Besteuerungsrechte und damit die Steuerbasis in Deutschland gesichert werden. Das Bundesfinanzministerium begründet dies so: „Zurzeit haben wir die unbefriedigende Situation, dass die Sicherstellung des deutschen Besteuerungsrechts bei grenzüberschreitenden Sachverhalten verstreut in Einzelsteuergesetzen geregelt ist – oder gar nur auf der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs beruht, die durch Verwaltungsanweisungen umgesetzt werden muss. Diese Regelungen werden nunmehr systematisch zusammengefasst. Damit vereinfachen wir das Steuerrecht. Außerdem sichern wir unsere Besteuerungsrechte in den Fällen der Verlagerung von Vermögen in das Ausland dadurch, dass eine sofortige Besteuerung der stillen Reserven erfolgt.“

Bei grenzüberschreitenden Umwandlungen sollen Verluste einer Kapitalgesellschaft nicht mehr auf eine andere Körperschaft übergehen können. Schließlich soll das deutsche Steuerrecht an neuere EU-rechtliche Entwicklungen im Gesellschafts- und im Steuerrecht anpasst werden. Insbesondere muss die aktuelle Fusionsrichtlinie (FRL) umgesetzt und die so genannte Wegzugsbesteuerung für natürliche Personen an die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs angepasst werden.

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