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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: Information
Datum: 07.07.2006
Aktenzeichen:

Schlagzeile:

Detailinformationen zum Investitionszulagengesetz

Schlagworte:

Beherbergungsgewerbe, Fördergebiet, Fördersätze, Förderzeitraum, Investitionszulage

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Das Investitionszulagengesetz 2007 (InvZulG 2007) begünstigt, wie auch seine Vorgängerregelung, Investitionen in Betrieben des verarbeitenden Gewerbes und bestimmter produktionsnaher Dienstleistungen. Erstmalig wird in die Förderung das Beherbergungsgewerbe einbezogen. Zum begünstigten Beherbergungsgewerbe gehören Betriebe der Hotellerie, Jugendherbergen und Hütten, Campingplätze und Erholungs- und Ferienheime, soweit diese nicht nach § 5 Körperschaftsteuergesetz von der Körperschaftsteuer befreit sind. Die bisher geltenden Fördersätze nach dem InvZulG 2005 werden beibehalten. Das InvZulG 2007 sieht einen Förderzeitraum von 2007 bis 2009 vor.

Das Bundesfinanzministerium informiert detailliert darüber, welche Investitionen begünstigt sind. Wichtig ist insbesondere, dass die einzelnen Wirtschaftsgüter nur dann begünstigt sind, wenn sie zu einem Erstinvestitionsvorhaben gehören, mit dem der Investor insgesamt erst nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes beginnt und die zum Investitionsvorhaben gehörenden begünstigten Wirtschaftsgüter nach dem 31. Dezember 2006 angeschafft oder hergestellt werden. Wurde ein Investitionsvorhaben bereits früher begonnen, sind die hierzu gehörenden Investitionen nach dem InvZulG 2007 nicht förderbar, auch wenn die einzelne Investition erst in den Jahren 2007 bis 2009 stattfindet.

Das BMF informiert bauch über das Fördergebiet. Ab 2007 soll durch eine neue nationale Fördergebietskarte, die noch von der Europäischen Kommission zu genehmigen ist, geregelt werden, wo und in welchem Umfang Beihilfen in der Bundesrepublik gewährt werden dürfen. Nach Vorliegen der genehmigten Fördergebietskarte 2007-2013 wird das InvZulG 2007 geändert werden müssen, da das Land Berlin danach einen differenzierten Förderstatus haben wird. Die ab 1. Januar 2007 in Kraft tretende notwendige Anpassung des Gesetzes, soll aber keine Auswirkungen auf dann bereits laufende Investitionsvorhaben in Berlin haben. Die Änderung. nach der Teile des Landes Berlin vom Fördergebiet nach dem InvZulG 2007 ausgeschlossen werden, wird sich ausschließlich auf Investitionsvorhaben auswirken, mit denen nach dem 31. Dezember 2006 begonnen wird.

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