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Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 07.06.2006
Aktenzeichen: 10 K 4546/05

Schlagzeile:

Hinderung des Ablaufs der regulären Rechtsbehelfsfrist bei von den Familienkassen oftmals beigefügten Zusätzen zur Rechtsbehelfsbelehrung

Schlagworte:

Bestandskraft, Einspruchsfrist, Grenzbetrag, Höhere Gewalt, Kindergeld

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:

Das Finanzgericht Köln urteilt zur Hinderung des Ablaufs der regulären Rechtsbehelfsfrist bei von den Familienkassen oftmals beigefügten Zusätzen zur Rechtsbehelfsbelehrung.

Hintergrund: Dank eines positiven Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (Az: 2 BvR 167/02) ist der Kreis der anspruchsberechtigten Eltern beim Kindergeld wesentlich erweitert worden. Zur Ermittlung des Grenzbetrags sind von den eigenen Einkünften und Bezügen des Kindes nämlich nicht nur sog. besondere Ausbildungskosten, sondern bei einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit des Kindes auch der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung abzuziehen.

Das damalige Bundesamt für Finanzen hat in einer Dienstanweisung (Az: St I 4 - S 2471- 210/2005,) angeordnet, dass der BVerfG-Beschluss auf alle nicht bestandskräftigen Kindergeldfälle anzuwenden ist. Das Bundesfinanzministerium (Az: IV C 4 - 2282 - 27/05) hat eine entsprechende Regelung für Kinderfreibeträge und andere kindbedingten Steuervergünstigungen erlassen.

Die Festsetzung von Kindergeld für bestandskräftige Kindergeld-Bescheide kommt allerdings nur in Betracht, wenn eine Vorschrift die nachträgliche Änderung des Bescheides erlaubt.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 70/06 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 20.10.2006):
Steht der Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen (BVerfG 2 BvR 167/02) die bestandskräftige rückwirkende Aufhebung der Kindergeldfestsetzung wegen Grenzbetragsüberschreitung entgegen?
Führt der Zusatz zur Rechtsbehelfsbelehrung im Aufhebungsbescheid ("wichtiger Hinweis: Falls nach Ablauf des Jahres feststeht, dass die Einkünfte und Bezüge Ihres Kindes den Grenzbetrag nicht überschritten haben, können Sie einen erneuten Antrag auf Festsetzung des Kindergeldes stellen") dazu, dass die Einspruchsfrist nicht zu laufen begann und sogar der Ablauf der Jahresfrist des § 356 Abs. 2 AO 1977 wegen höherer Gewalt unschädlich ist; somit eine Änderung der Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 4 EStG möglich ist?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
AO § 356 Abs 2; EStG § 32 Abs 4 S 2; EStG § 70 Abs 4
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 7.6.2006 (10 K 4546/05)

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhof vom 21.06.2007, Aktenzeichen III R 70/06 (durcherkannt).

Wichtiger Hinweis: In zwei Urteilen vom 28.06.2006 (Aktenzeichen III R 13/06 und III R 6/06) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass keine Änderung einer bestandskräftigen Ablehnung des Kindergeldes für das abgelaufene Kalenderjahr aufgrund der geänderten Rechtsauffassung zur Ermittlung des Jahresgrenzbetrags möglich ist.

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