Quelle: |
Thüringer Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 07.12.2005 |
Aktenzeichen: | IV 589/02 |
Schlagzeile: |
Steuerbefreiung für Fördermittel aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für Landwirtschaft
Schlagworte: |
Arbeitslohn, Europäischer Sozialfonds, Fördermittel, Fortbildung, KULAP-Programm, Sonstige Einkünfte, Steuerbefreiung
Wichtig für: |
Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 21/06 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.10.2006):
Stellen Fördermittel aus dem Programm zur Förderung von umweltgerechter Landwirtschaft, Erhaltung der Kulturlandschaft, Kulturschutz und Landschaftspflege (KULAP-Programm Teil D), die der Kläger als Angestellter einer Agrarproduktions- und Handelsgesellschaft für die Teilnahme an berufsbegleitenden Fortbildungsmaßnahmen während der Freistellungsphase anstelle des Arbeitslohns erhalten hat, steuerpflichtigen Arbeitslohn oder sonstige Einkünfte dar? Ist die Steuerfreiheit der Fördermittel aus dem Europäischen Sozialfonds nach § 3 Nr. 2 EStG wegen des gemeinschaftsrechtlichen Gleichheitssatzes auch auf die aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für Landwirtschaft gezahlten Fördermittel übertragbar?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 19 Abs 1 Nr 1; EStG § 22 Nr 3; EStG § 3 Nr 2
Vorgehend: Thüringer Finanzgericht , Entscheidung vom 7.12.2005 (IV 589/02)