Quelle: |
Finanzgericht Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.06.2006 |
Aktenzeichen: | 11 K 174/05 Kg |
Schlagzeile: |
Berechnung des Grenzbetrages bei verheiratetem Kind
Schlagworte: |
Ehepartner, Grenzbetrag, Kindergeld, Unterhalt, Verheiratetes Kind
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Unter dem III R 65/06 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.10.2006):
Berechnung des Grenzbetrages bei verheiratetem Kind: Keine Änderung der vorrangigen Unterhaltsverpflichtung des Ehepartners dadurch, dass der unterhaltsberechtigte Ehepartner Zuwendungen, die selbst nicht als Bezüge zu behandeln sind, von Dritten erhält?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 32 Abs 4 S 2; BGB § 1360; BGB § 1360a
Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 23.6.2006 (11 K 174/05 Kg)
Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19.04.2007, Aktenzeichen III R 65/06 (durcherkannt). Die Leitsätze des BFH lauten:
Anspruch auf Kindergeld für ein verheiratetes Kind besteht nur dann, wenn die Einkünfte des Ehepartners für den vollständigen Unterhalt des Kindes nicht ausreichen, das Kind ebenfalls nicht über ausreichende eigene Mittel für den Unterhalt verfügt und die Eltern deshalb weiterhin für das Kind aufkommen müssen sog. Mangelfall (Fortführung der BFH-Urteile vom 2. März 2000 (Aktenzeichen VI R 13/99) und vom 23. November 2001 (Aktenzeichen VI R 144/00).
Ein Mangelfall ist anzunehmen, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes einschließlich der Unterhaltsleistungen des Ehepartners niedriger sind als das steuerrechtliche dem Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG entsprechende Existenzminimum.