Quelle: |
Finanzgericht Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 29.05.2006 |
Aktenzeichen: | 5 K 120/03 |
Schlagzeile: |
Keine Infektionswirkung durch eine im Grundstückshandel gewerblich tätige Schwester-Personengesellschaft
Schlagworte: |
Abfärbewirkung, Gewerblicher Grundstückshandel, Personengesellschaft
Wichtig für: |
Personengesellschaften
Kurzkommentar: |
Tätigkeiten, die außerhalb des Bereichs der Personengesellschaft von einem der Gesellschafter ausgeübt werden, können auf die steuerliche Beurteilung der Gesellschaft nicht abfärben. Das gilt in gleicher Weise, wenn mehrere oder alle Gesellschafter im außergesellschaftlichen Bereich eine solche "andere", gewerbliche Tätigkeit ausüben. Dieser Grundsatz gilt schließlich selbst dann, wenn sich alle Gesellschafter in einer anderen, personen- und beteiligungsidentischen (Schwester-) Personengesellschaft zu einer gewerblichen Betätigung zusammengeschlossen haben.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IV R 85/06 (Abgabe, altes Aktenzeichen: VIII R 31/06) sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 22.1.2007):
Abfärbung der Tätigkeit einer einen gewerblichen Grundstückshandel betreibenden Personengesellschaft auf eine andere, wirtschaftlich verbundene, beteiligungsidentische Personengesellschaft?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 15 Abs 2; EStG § 15 Abs 3; EStG § 15 Abs 1 Nr 2; GewStG § 2 Abs 1 S 1; GewStG § 2 Abs 1 S 2
Vorgehend: Finanzgericht Hamburg, Entscheidung vom 29.5.2006 (5 K 120/03)