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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.06.2006
Aktenzeichen: 1 K 303/05

Schlagzeile:

Anspruch auf Kindergeld für ein als arbeitsuchend gemeldetes Kind

Schlagworte:

Arbeitsloser, Arbeitslosigkeit, Kindergeld

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:

Das Finanzgericht Niedersachsen urteilt zum Anspruch auf Kindergeld für ein als arbeitsuchend gemeldetes Kind.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 60/06 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 20.10.2006):
Ist ein Kind weiterhin als "arbeitsuchend gemeldetes Kind" gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG zu berücksichtigen, wenn es zu einem anberaumten Beratungsgespräch nicht erschienen ist, somit automatisch von der Agentur für Arbeit als Arbeitssuchender gelöscht wurde (§ 38 Abs 4 S. 2 SGB III)? Bezeugt die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung der Bundesanstalt für Arbeit ab Oktober 2004 das Interesse an einer Arbeitsaufnahme in der Zeit von Mai bis September 2004?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 1; SGB 3 § 122 Abs 2 Nr 3; SGB 3 § 38 Abs 4 S 2
Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht , Entscheidung vom 16.6.2006 (1 K 303/05)

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des BFH vom 17.12.2008, Aktenzeichen III R 60/06 (Schuldhafte Versäumung eines Vorsprachetermins durch das Kind bei der Agentur für Arbeit – durcherkannt).

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