Quelle: |
Niedersächsisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 29.11.2005 |
Aktenzeichen: | 13 K 189/02 |
Schlagzeile: |
Kein Abzug von als dauernde Last zu verwertenden Altenteilsleistungen bei der Ermittlung des Kindergeld-Grenzbetrages für volljähige Kinder
Schlagworte: |
Altenteil, Altenteilsleistung, Dauernde Last, Grenzbetrag, Kindergeld
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
Als dauernde Last zu verwertenden Altenteilsleistungen sind bei der Ermittlung des Kindergeld-Grenzbetrages für volljähige Kinder nicht abzugsfähig. Die eigenen Einkünfte und Bezüge sind also nicht zu mindern.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 20/06 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 19.5.2006):
Ist insbesondere aufgrund der Entscheidung des BVerfG vom 11.1.2005 2 BvR 167/02 eine freiwillig begründete Leistungsverpflichtung (hier: Altenteilsleistungen aufgrund Hofübergabevertrag i.S. von § 10 Abs. 1 Ziff. 1a EStG) bei der Berechnung des Grenzbetrages des § 32 Abs 4 Satz 2 EStG zu berücksichtigen?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 32 Abs 4 S 2; EStG § 63 Abs 1 S 1 Nr 1; HöfeO § 14; EStG § 10 Abs 1 Ziff 1a
Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht , Entscheidung vom 29.11.2005 (13 K 189/02)
Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch einen Beschluß nach § 126a FGO vom 26.11.2008 (Az: III R 20/06).